diesem Zeitpunkt keine Auskünfte erteilte. Um 18.00 Uhr berichtete der Deutschlandfunk unter Berufung auf die "Bild"-Zeitung von dem Ermittlungsverfahren, ab
18.15 Uhr auch die Nachrichtenagentur "AP", ebenfalls unter Berufung auf die "Bild"Zeitung, sowie der Fernsehsender "n-tv".
2. Die Staatsanwaltschaft begann mit Ermittlungen wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 StGB). Nachdem sie erfahren hatte,
dass die Beschwerdeführerin und der Reporter K. einander persönlich bekannt waren, richtete sie die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte. Die
Überprüfung der Verbindungsdaten der - unter anderem - von der Beschwerdeführerin benutzten Telekommunikationsanschlüsse des Amtsgerichts H. ergab keine Verbindungsaufnahme zu dem Reporter. Die Auswertungen der Verbindungsdaten des
Anschlusses der Polizeidirektion H., wo die ermittelnden Polizeibeamten ihre Diensträume hatten, und des privaten Festnetzanschlusses der Beschwerdeführerin ergaben ebenfalls keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme. Eine Überprüfung der Verbindungsdaten des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin scheiterte an der
zwischenzeitlichen Datenlöschung. Vernehmungen von Geschäftsstellenbeamten
und eines weiteren Richters des Amtsgerichts H., der vorführenden Polizeibeamten
und der Sekretärin des Rechtsanwalts N. blieben ohne Ergebnis. Alle verneinten - als
Zeugen vernommen - eine Kenntnis oder eine Weitergabe der Information und wurden daraufhin als Verdächtige ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wurde nicht
vernommen.

26

3. a) Das Amtsgericht lehnte von der Staatsanwaltschaft beantragte Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung und das Dienstzimmer der Beschwerdeführerin
am 2. Dezember 2002 ab. Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht erlaube zwar wegen der geringeren Eingriffsintensität die Erhebung der Verbindungsdaten der von ihr benutzten Fernsprecheinrichtungen. Der Kreis der Personen,
die als Informanten der Presse in Frage kämen, sei jedoch zu groß, um einen konkreten, den erheblicheren Grundrechtseingriff der Durchsuchung von Wohn- oder
Diensträumen rechtfertigenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin begründen zu können.

27

b) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Januar 2003 - und damit nahezu fünf Monate nach
dem Vorfall - die Durchsuchung der Wohnung und des Dienstzimmers der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme ihrer Computer, von Ablichtungen aus den Ermittlungsakten und von Einzelverbindungsnachweisen ihres Mobiltelefons an.

28

Die Beschwerdeführerin sei verdächtig, ein Dienstgeheimnis offenbart und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Durch die Offenbarung von Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens gegen P. und E. gegenüber der Presse seien die
Ermittlungen erheblich beeinträchtigt worden: Die geplante Observation des engsten
Freundes des Beschuldigten P. habe abgebrochen werden müssen, weil dieser sich
von sich aus an die Polizei gewandt habe, um Schutz vor Medienvertretern zu erbit-

29

6/30

Select target paragraph3