und Uhrzeit.
Unter noch engeren Voraussetzungen - insbesondere nur zur Ermittlung schwerer,
in der Vorschrift einzeln aufgezählter, Straftaten - erlaubt § 100 a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, sowohl des Inhalts wie auch der
Kommunikationsumstände.
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II.
1. Seit Mitte Juli 2002 ermittelte die Polizeidirektion H. in Zusammenarbeit mit dem
Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt und einer US-amerikanischen Polizeibehörde gegen P. und E., die auf Grund des Hinweises einer Zeugin verdächtig waren, einen Anschlag auf eine US-Einrichtung in H. oder die Innenstadt von H. zu planen.
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Alle Informationen aus den Ermittlungen gegen P. und E. wurden weit gestreut: Die
Beamten der Einsatzgruppe berichteten an das Landeskriminalamt, dieses an das Innenministerium, dieses in Schaltkonferenzen an die anderen Innenministerien und
die Nachrichtendienste des Bundes. Die die Einsatzgruppe begleitenden Beamten
des Bundeskriminalamtes berichteten an ihre Behörde, diese an das Bundesinnenministerium. Solche Berichte und so genannte Führungsinformationen wurden mehrmals täglich weitergeleitet. Auch US-amerikanische Dienststellen waren in die Ermittlungen einbezogen.
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Am 5. September 2002 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung der beiden
Beschuldigten Chemikalien und Bauteile gefunden, die zur Herstellung von Rohrbomben geeignet waren, sowie ein Bild von Osama Bin Laden und auf den Islam und
den so genannten Heiligen Krieg bezogene Bücher. Die Beschuldigten wurden vorläufig festgenommen. E. wurde von den Polizeibeamten H. und N. vernommen.
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Die Ermittlungsakten wurden am Vormittag des 6. September 2002 der Beschwerdeführerin als Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht H. mit Anträgen auf Erlass
von Haftbefehlen zugeleitet. Gegen 11.00 Uhr rief der Verteidiger des P., Rechtsanwalt F., den Rechtsanwalt N. an, damit dieser die Verteidigung der Beschuldigten E.
übernehme. Rechtsanwalt N. erschien ohne vorherige Anmeldung zur gegen
12.00 Uhr begonnenen richterlichen Vernehmung von Frau E., die der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten H. und N. vorgeführt worden war. Die Beschwerdeführerin erließ Haftbefehle gegen beide Beschuldigte. Die Vernehmung endete gegen 12.30 Uhr.
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Zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr rief der für den "Spiegel" tätige Reporter K. in
der Kanzlei des dorthin noch nicht zurückgekehrten Rechtsanwalts N. an und erkundigte sich nach dem Ermittlungsverfahren. Unterschiedliche Zeugenangaben liegen
dazu vor, ob kurz darauf oder erst Tage später mit gleichem Begehren dort auch ein
Reporter des "Focus" anrief. Zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr wandten sich Journalisten der Nachrichtenagentur "AP" und der "Bild"-Zeitung mit entsprechenden Anfragen an die Pressestelle des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, das zu
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