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Nach § 100 g und § 100 h StPO können die Ermittlungsbehörden Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für Auskünfte über bestimmte Kommunikationsverbindungsdaten in Anspruch nehmen. Um welche Verbindungsdaten es sich dabei
im Einzelnen handelt, geht aus § 100 g Abs. 3 StPO hervor. § 100 g Abs. 1 StPO begrenzt den Kreis der Delikte, die Anlass für eine solche Maßnahme sein können, auf
Straftaten von erheblicher Bedeutung, vor allem solche im Sinne des § 100 a StPO,
sowie Straftaten, die mittels einer Endeinrichtung der Telekommunikation begangen
wurden. Die Auskunftserteilung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung;
bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen
werden (§ 100 h Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 1 StPO). Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) verfügen - anders als bei Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Beschlagnahme (§ 98 Abs. 1 Satz 1
StPO) - über keine eigene Eilkompetenz. § 100 g StPO hat folgenden Wortlaut:

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§ 100 g StPO

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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in
§ 100 a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3
des Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3
bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die
Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100 a Satz 2 bezeichneten
Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden.

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(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten
Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

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(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:

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1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

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2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

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3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,

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4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum

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