Urteil
für Recht erkannt:
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2003 – 2 Qs 114/
02 – und vom 12. Oktober 2004 – 2 Qs 114/02 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Dem Verfahren liegt die Verfassungsbeschwerde einer Richterin am Amtsgericht zu
Grunde, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des
Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen wendet. Die Durchsuchung diente dazu, Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin zu ermitteln, die einen Nachweis für Kontakte mit
einem Reporter hätten ergeben können.
1
I.
Die Durchsuchung bei dem Beschuldigten ist in § 102 StPO geregelt. Die Vorschrift
lautet:
2
§ 102 StPO
3
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu
vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
4
Die materiellen Voraussetzungen der Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen, die im Rahmen einer Durchsuchung näher konkretisiert werden,
regelt § 94 StPO.
5
Diese Vorschrift lautet:
6
§ 94 StPO
7
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
8
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden
sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
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