tragen dort zur Effektivierung krimineller Handlungen bei (vgl. Hofmann, NStZ 2005,
S. 121).
Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit dem technischen Fortschritt
kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr
einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen.

102

Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten,
die Beschlagnahme der bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten generell auf Ermittlungen zu begrenzen, die Straftaten von besonderer Bedeutung betreffen. Dies würde zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Strafverfolgung führen. Die in der Ermittlungspraxis erfahrenen Auskunftspersonen haben in der
mündlichen Verhandlung und in den schriftlichen Stellungnahmen überzeugend dargelegt, dass ein hohes Bedürfnis für den Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten auch bei der Verfolgung von Straftaten besteht, deren Zuordnung zu dieser Deliktsgruppe auf Grund der geltenden Strafrahmen nicht sicher
wäre. Dies betreffe namentlich die Verbreitung pornografischer Schriften, einschließlich gewalt- oder tierpornografischer Schriften (§ 184 und § 184 a StGB), Bereiche
des Aufenthaltsstrafrechts (§ 95 AufenthG) und der Wirtschaftskriminalität.

103

(2) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von besonderer Bedeutung für notwendig gehalten
hat (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>), kann dies auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten mit Blick auf die Besonderheiten des Zugriffs nicht ohne
weiteres übertragen werden.

104

Die - bezogen auf den Datenzugriff an sich - geringere Eingriffsintensität der hier zu
betrachtenden Maßnahmen wird dadurch deutlich, dass der Zugriff offen und nicht
heimlich erfolgt, keine Bewegungsprofile erstellt werden, kein Zugriff bei unbeteiligten
Dritten - z.B. dem Telekommunikationsunternehmen - erforderlich ist und der Betroffene über Einwirkungsmöglichkeiten auf den bei ihm vorhandenen Datenbestand verfügt.

105

Beim Zugriff auf die Verbindungsdaten, die in der Sphäre des Betroffenen gespeichert sind, fehlt es an der Heimlichkeit der Maßnahme - im Verhältnis zum Kommunikationsteilnehmer - als einem wesentlichen Element, das für die Betroffenheit des
Schutzbereichs von Art. 10 GG zwar nicht konstitutiv, gerade für Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis aber typisch ist und die Schwere des Eingriffs deutlich erhöht.
Eine offene Maßnahme bietet dem Betroffenen über die bei laufenden Überwachungen mögliche Anpassung seines Kommunikationsverhaltens hinaus grundsätzlich
die Möglichkeit, - gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes - be-

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