StPO gerichtet sind.
aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme
einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Der Eingriff darf den
Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl.
BVerfGE 63, 131 <144>).
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bb) Die wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck zur Einschränkung des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Sicherung des Rechtsfriedens
durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und
seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen
Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten
Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll. Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl.
BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten
kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100,
313 <388>).
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cc) Die Möglichkeit, auf der Grundlage der §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO auf die im
Herrschaftsbereich des Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten zuzugreifen,
ist zur Erreichung dieses Ziels nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen. Insbesondere fordern die besondere Schutzwürdigkeit der Verbindungsdaten und das darauf bezogene Ergänzungsverhältnis zu Art. 10 GG nicht ein
Schutzniveau, das einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
nur bei der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zuließe.
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(1) Im Rahmen der Abwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Kommunikationsverbindungsdaten einen besonders schutzwürdigen Aussagegehalt haben.
Sie können im Einzelfall erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zulassen. Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen Schlussfolgerungen, die je nach Genauigkeit, Zahl und Vielfalt der erzeugten
Datensätze im Extremfall an die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils heranreichen
können und auch Rückschlüsse auf den Kommunikationsinhalt zulassen (vgl. dazu
BVerfGE 107, 299 <320> sowie oben C.I.2.a) und C.II.3.b). Der Eingriff gewinnt zusätzliches Gewicht, wenn auch an der aufzuklärenden Straftat unbeteiligte Kommunikationspartner des von den Ermittlungen Betroffenen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind.
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Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung elektronischer
oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche die Strafverfolgung auch erschwert hat. Moderne Kommunikationstechniken
werden bei der Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt und
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