reits der Durchführung der Maßnahme entgegen zu treten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschließlich der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien selbst zu überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der
richterlichen Anordnungen entgegen zu treten.
Die Strafprozessordnung enthält dafür besondere Vorkehrungen. § 106 Abs. 1
Satz 1 StPO sieht ausdrücklich die Anwesenheit des Betroffenen vor. Bei seiner Abwesenheit soll gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO durch Zuziehung eines Vertreters
aus dem Kreis der Familie oder der Nachbarschaft die Offenheit der Maßnahme gewährleistet werden. § 105 Abs. 2 StPO verlangt bei Durchsuchungen, die ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfinden, nach Möglichkeit die Zuziehung
eines Gemeindebeamten oder zweier Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die
Durchsuchung erfolgt.

107

Wegen der Offenheit der Durchsuchungsmaßnahme entfällt zudem das Risiko für
den Betroffenen, auf Grund der eigenen Unkenntnis von dem staatlichen Eingriff vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten faktisch gehindert zu sein.

108

Auf die Daten wird zudem nicht in der Sphäre eines unbeteiligten Dritten, namentlich des Telekommunikationsmittlers, zugegriffen. Weder hat dieser technische und
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, noch wird er durch die konkrete Maßnahme in seinen personellen oder sachlichen Ressourcen betroffen oder einem Interessenkonflikt mit seinem Kunden ausgesetzt. Dem vergleichbar werden in § 102 StPO
an die Durchsuchung beim Beschuldigten geringere Anforderungen gestellt als an
diejenige bei einem Dritten (§ 103 StPO).

109

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die zu erhebenden Daten bereits im
Herrschaftsbereich des Betroffenen befinden und er über tatsächliche Möglichkeiten
der Datenverarbeitung, Datensicherung und Datenlöschung verfügt (vgl. dazu bereits
oben C.I.2.b).

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Soweit Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen für den Betroffenen mit
einer öffentlichen Stigmatisierung oder einer weiterreichenden Beeinträchtigung der
Privatsphäre durch die umfassende Wohnungsdurchsuchung verbunden sind, handelt es sich nicht um eine Besonderheit des Eingriffs in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO sind gerade auf diese Eingriffssituation zugeschnitten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gegebenenfalls
dem besonderen Gewicht des Eingriffs Rechnung zu tragen.

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(3) Wegen der aufgezeigten Unterschiede bedarf es auch für die Auswertung der
bei dem Betroffenen gespeicherten Kommunikationsinhalte nicht von Verfassungs
wegen der Übertragung der in §§ 100 a, 100 b StPO bestimmten Eingriffsvoraussetzungen. Wie bei anderen, beispielsweise in Akten enthaltenen Informationen, die als
Beweismittel in Betracht kommen, bieten die §§ 94 ff., §§ 102 ff. StPO auch insoweit

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