hebung personenbezogener Informationen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100
<143>). Ein Durchsuchungsbeschluss, der - wie hier - zielgerichtet und ausdrücklich
die Sicherstellung von Datenträgern bezweckt, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen, greift in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 107, 299 <314> zu Art. 10 GG).
5. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,
aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für
den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 <1919>). §§ 94 ff.
StPO und insbesondere §§ 102 ff. StPO entsprechen den verfassungsrechtlichen
Vorgaben (a); auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedarf es keiner zusätzlichen Eingriffsbeschränkungen (b).
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a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme
von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/
02 -, NJW 2005, S. 1917 <1919 f.>). Die Vorschriften entsprechen der vor allem für
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der
Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck - insbesondere die Aufklärung der Straftat - Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005,
S. 1917 <1920>).
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Dies gilt auch für die §§ 102 ff. StPO, die zur Vornahme von Durchsuchungsmaßnahmen ermächtigen und die Voraussetzungen dafür näher bestimmen. Da § 94
StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern oder
die Kopie der entsprechenden Daten ermöglicht, können auch dazu erforderliche
Durchsuchungen angeordnet und durchgeführt werden.
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b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt auch in Ansehung der besonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 GG und
Art. 2 Abs. 1 GG keine über die Voraussetzungen der §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO
hinausgehenden speziellen Eingriffsbeschränkungen. Die Erhebung der bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten setzt vor allem nicht voraus, dass die Ermittlungen - wie in § 100 g StPO für den Regelfall vorausgesetzt - auf die Aufklärung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung (vgl. dazu Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR
1741/99, 276, 2061/00 -, BVerfGE 103, 21 <33 f.>; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.
<2005>, § 98 a Rn. 5) oder solcher des Straftatenkatalogs gemäß § 100 a Satz 1
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