oder im Einzelfall zu unterdrücken.
Für die Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 10 GG - vor allem in Abgrenzung
zu Art. 2 Abs. 1 GG - kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Nutzer die Löschung der in seiner Sphäre gespeicherten Verbindungsdaten in jedem Fall sicher
bewirken kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit den
sonst in seiner Privatsphäre gespeicherten Daten gegeben ist, etwa dem selbst angelegten Rufnummernverzeichnis in einem Telefongerät oder den auf einer Computerfestplatte abgelegten Informationen. Die spezifischen Risiken eines der Kontrollund Einwirkungsmöglichkeit des Teilnehmers entzogenen Übertragungsvorgangs
bestehen dann nicht mehr.
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Der spezielle Schutz des Fernmeldegeheimnisses durch Art. 10 GG schafft einen
Ausgleich für den technisch bedingten Verlust an Beherrschbarkeit der Privatsphäre,
der durch die Nutzung von Anlagen Dritter zwangsläufig entsteht, und errichtet eine
besondere Hürde gegen den vergleichsweise wenig aufwendigen Zugriff auf Kommunikationsdaten, den die Nutzung der Fernmeldetechnik ermöglicht. Demgegenüber
wird die von dem Bürger selbst beherrschbare Privatsphäre von anderen Grundrechten, insbesondere Art. 13 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt.
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c) Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der Telekommunikationsanlage (vgl. BVerfGE 106, 28 <37>). Eine Gefährdung
der durch Art. 10 GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch
durch einen Zugriff am Endgerät erfolgen. Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen
Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28
<37>). Wird der laufende Kommunikationsvorgang überwacht, liegt ein Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis auch dann vor, wenn die Erfassung des Nachrichteninhalts am
Endgerät erfolgt. Die Einheitlichkeit des Übermittlungsvorgangs steht hier einer rein
technisch definierten Abgrenzung entgegen (vgl. BVerfGE 106, 28 <38>). Ist die
Nachrichtenübermittlung abgeschlossen, bestehen jedoch für die nunmehr bei den
Teilnehmern gespeicherten Kommunikationsinhalte und -umstände nicht mehr dieselben spezifischen Risiken, wie sie sich aus der Nutzung einer Fernmeldeeinrichtung als Kommunikationsmedium ergeben.
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II.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG) tritt hier nicht hinter das ebenfalls betroffene Grundrecht aus Art. 13
GG (dazu unten III.) zurück. Art. 13 GG geht zwar als spezielleres Freiheitsrecht regelmäßig Art. 2 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 51, 97 <105>; Hermes, in: Dreier,
Grundgesetz, 2. Aufl. <2004>, Art. 13 Rn. 119; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
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