heit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386
<396>; 106, 28 <36>; 107, 299 <313>). Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das
Kommunikationsmedium an (vgl. BVerfGE 100, 313 <363>; Gusy, in: v. Mangoldt/
Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. <2005>, Art. 10 Rn. 32 und 40; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. <2004>, Art. 10 Rn. 25).
Die Nachricht ist mit Zugang bei dem Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter - auch des Staates - ausgesetzt, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs
durch die Kommunikationsteilnehmer ergeben. Die gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich dann nicht mehr von Dateien, die der Nutzer
selbst angelegt hat.
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Während für den Kommunikationsteilnehmer keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, das Entstehen und die Speicherung von Verbindungsdaten durch den
Nachrichtenmittler zu verhindern oder auch nur zu beeinflussen, ändern sich die Einflussmöglichkeiten, wenn sich die Daten in der eigenen Sphäre des Teilnehmers befinden. Zum einen kann ein unbemerkter Zugriff Dritter auf die gespeicherten Daten
ohne Kenntnis des Kommunikationsteilnehmers in der Regel nicht stattfinden. Damit
entfällt ein wesentliches Merkmal, das die besondere Schutzbedürftigkeit im Rahmen
des Fernmeldegeheimnisses begründet. Zudem hat es der Betroffene in erheblichem
Umfang selbst in der Hand, ob die bei ihm vorhandenen Daten dauerhaft gespeichert
werden.
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Es ist zwar zu bedenken, dass sich die endgültige Löschung elektronisch gespeicherter Dateien regelmäßig nicht bereits durch die Betätigung der Löschfunktion des
jeweiligen Gerätes bewerkstelligen lässt; vielmehr ist dies nach den Ausführungen
der in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen etwa bei Computerfestplatten erst durch Anwendung einer speziellen Software möglich. Ohne dass es
in diesem Zusammenhang auf die wandelbaren Einzelheiten der Löschbarkeit digital
gespeicherter Daten ankäme, hat der Nutzer in seiner Herrschaftssphäre Möglichkeiten der Datenverarbeitung und -löschung - bis hin zur physischen Zerstörung des Datenträgers -, die ihm nicht zu Gebote stehen, solange sich die Nachricht auf dem
Übertragungsweg befindet oder die Kommunikationsverbindungsdaten beim Nachrichtenmittler gespeichert sind. Der Nutzer kann sich bei den seiner Verfügungsmacht unterliegenden Geräten gegen den unerwünschten Zugriff Dritter durch vielfältige Maßnahmen schützen, etwa durch die Benutzung von Passwörtern oder
anderweitiger Zugangscodes sowie - bei Verwendung von Personalcomputern durch Einsatz von Verschlüsselungsprogrammen und spezieller Software zur Datenlöschung. Die einerseits zu beobachtende zunehmende Komplexität der Gerätefunktionen als Folge der Konvergenz der Medien und Endgeräte geht andererseits vielfach mit einer verbesserten Oberflächengestaltung und Bedienbarkeit der Endgeräte
einher. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 TKG müssen Diensteanbieter ihren Kunden die
Möglichkeit einräumen, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe dauernd
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