Grundgesetz, 5. Aufl. <2005>, Art. 2 Rn. 73). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- auch in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wird
aber dort nicht verdrängt, wo sich der Schutzbereich dieses Grundrechts mit demjenigen eines speziellen Freiheitsrechts nur partiell überschneidet oder in den Fällen,
in denen ein eigenständiger Freiheitsbereich mit festen Konturen erwachsen ist (vgl.
Scholz, AöR 100 <1975>, S. 80 <116 ff.>; Murswiek, in: Sachs <Hrsg.>, Grundgesetz, 3. Aufl. <2003>, Art. 2 Rn. 138).
So liegt es hier. Richtet sich die angeordnete Wohnungsdurchsuchung auf die Sicherstellung von Datenträgern oder Mobiltelefonen, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sind, so erschöpft sich die Maßnahme nicht in der
Überwindung der räumlichen Grenzen der Privatsphäre. Vielmehr erfährt der Eingriff
dadurch eine zusätzliche grundrechtsrelevante Qualität, dass er Aufschluss über einen Kommunikationsvorgang geben soll. Der besondere Gehalt des Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, der das Grundrecht ausnahmsweise nicht hinter
Art. 13 GG zurücktreten lässt, wurzelt in der Eigenheit der Verbindungsdaten und der
Gewährleistung einer unversehrten räumlich distanzierten Kommunikation als Ausdruck der Ergänzungsfunktion zu Art. 10 GG.

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2. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen
der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).

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Das Grundrecht dient dabei auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt,
der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte
führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei
welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden.

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Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens
muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das
Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare
Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger
gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1
<43>).

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3. a) Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen,
soweit es den Schutz der Telekommunikationsverbindungsdaten betrifft, in einem Ergänzungsverhältnis. In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf
den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung
des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157

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