Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das
Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 110, 33 <53>; Urteil des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -,
NJW 2005, S. 2603 <2604>).
Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder
Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Andernfalls wäre der grundrechtliche Schutz unvollständig; denn die Verbindungsdaten haben einen eigenen Aussagegehalt. Sie können im Einzelfall erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zulassen.
Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise
auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene
Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 <320>).
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b) Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten werden
jedoch nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
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Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die
Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet
ist (vgl. Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. <2004>, Art. 10 Rn. 42; Gusy, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. <2005>, Art. 10 Rn. 24; Bizer, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, Loseblatt <Stand: 2001>, Art. 10 Rn. 67; Lührs,
wistra 1995, S. 19 <20>; Welp, NStZ 1994, S. 295; Götz, Kriminalistik 2005, S. 300
<301>; Hauschild, NStZ 2005, S. 339 f.; Bär, MMR 2005, S. 523 <524>; Thiede, Kriminalistik 2005, S. 346 <347>; Günther, NStZ 2005, S. 485 <489>). Die spezifischen
Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation bestehen im Herrschaftsbereich
des Empfängers, der eigene Schutzvorkehrungen gegen den ungewollten Datenzugriff treffen kann, nicht.
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Post und Telekommunikation bieten die Voraussetzungen für die private Kommunikation zwischen Personen, die nicht am selben Ort sind, und eröffnen so eine neue
Dimension der Privatsphäre (vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz,
5. Aufl. <2005>, Art. 10 Rn. 18 f.). Damit verbunden ist ein Verlust an Privatheit; denn
die Kommunizierenden müssen sich auf die technischen Besonderheiten eines Kommunikationsmediums einlassen und sich dem eingeschalteten Kommunikationsmittler anvertrauen. Inhalt und Umstände der Nachrichtenübermittlung sind dadurch dem
erleichterten Zugriff Dritter ausgesetzt. Die Beteiligten, die ihre Kommunikation mit
Hilfe von technischen Hilfsmitteln über Distanz unter Nutzung fremder Kommunikationsverbindungswege ausüben, haben nicht die Möglichkeit, die Vertraulichkeit der
Kommunikation sicherzustellen.
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Art. 10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privat-
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