Wohnräume an sich, sondern sieht sich durch den damit bezweckten Zugriff auf die
in den Endgeräten der Telekommunikation gespeicherten Verbindungsdaten in ihrem
Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation verletzt.
2. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von
Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE
67, 157 <171>; 106, 28 <35>; 110, 33 <53>; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Loseblatt <Stand: Dezember 1973>, Art. 10 Rn. 1).

64

Art. 10 GG schützt die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung
durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter
- einschließlich staatlicher Stellen - ermöglicht. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre; sie schützen vor ungewollter Informationserhebung und gewährleisten eine Privatheit auf Distanz (vgl.
Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. <2005>, Art. 10 Rn. 19).

65

Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen
an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE
67, 157 <172>; 106, 28 <35 f.>). Die Beteiligten sollen weitestgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden.

66

Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des
Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige
Übertragungstechniken (vgl. BVerfGE 46, 120 <144>). Die Reichweite des Grundrechts beschränkt sich daher nicht auf die früher von der Deutschen Bundespost angebotenen Fernmeldedienste, sondern erstreckt sich auf jede Übermittlung von Informationen mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken. Auf die konkrete
Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an
(vgl. BVerfGE 106, 28 <36>).

67

Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände des Fernmeldevorgangs (a). Außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgangs werden die im Herrschaftsbereich
des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation jedoch nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (b).

68

a) Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte
Kenntniserlangung durch Dritte.

69

Als Folge der Digitalisierung hinterlässt vor allem jede Nutzung der Telekommunikation personenbezogene Spuren, die gespeichert und ausgewertet werden können.

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