mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 54, 86
<91 f.>; 69, 141 <143 f.>).
2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren durch Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechten
verletzt zu sein, fehlt es an der danach notwendigen Substantiierung des Vortrags.
Dabei kommt es auf den Beschluss des Landgerichts vom 12. Oktober 2004 an, der
auf die aufhebende Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (BVerfGK 2, 290 ff.) ergangenen ist.
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Hier genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rüge einer Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG bestimmte Beschlussauszüge zitiert und zu ihrem eigenen
Vortrag in Beziehung setzt; sie zeigt letztlich nicht auf, welche ihrer Ausführungen
das Landgericht im Beschluss vom 12. Oktober 2004 übergangen haben soll. Die Beschwerdeführerin wendet sich allein gegen die Würdigung ihres Vortrages in der Sache. Damit wird eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG nicht
aufgezeigt.
58
II.
Obwohl sich die angegriffene Durchsuchungsanordnung mit deren Vollzug erledigt
hat, besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin fort. In Fällen tief
greifender Grundrechtseingriffe - vornehmlich solcher, die schon das Grundgesetz
unter Richtervorbehalt gestellt hat - besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls
dann fort, wenn sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt nach dem typischen
Verfahrensablauf auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Dies ist bei Wohnungsdurchsuchungen
der Fall (vgl. BVerfGE 96, 27 <38 ff.>; 104, 220 <233>).
59
C.
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts vom 28. Januar 2003 und vom
12. Oktober 2004 verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus
Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
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Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
betroffen (I.); vielmehr sind die hier einschlägigen Maßnahmen an Art. 13 Abs. 1 GG
(III.) und Art. 2 Abs. 1 GG (II.) zu messen. Das Landgericht hat jedoch den im Rahmen einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (IV.) nicht beachtet (V.).
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I.
Die angegriffenen Beschlüsse greifen nicht in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ein.
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1. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht allein gegen die Durchsuchung ihrer
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