ners dazu führen, dass auch der andere den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG verliere.
Ein Eingriff dieser Art könne nicht auf §§ 94, 98 StPO gestützt werden, sondern sei
nur bei Vorliegen der erhöhten Anforderungen der §§ 100 g, 100 h StPO zulässig.
Die erhöhten gesetzlichen Anforderungen der §§ 100 g, 100 h StPO, denen eine Begrenzungsfunktion zukomme, und die geltenden Speicherfristen dürften nicht durch
einen erleichterten Zugriff bei dem Betroffenen umgangen werden.

52

Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein nehmen in ihren Stellungnahmen auch eine Verletzung der Rechte aus Art. 13 und Art. 103 Abs. 1 GG an.
Das Landgericht habe sich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung des Tatverdachts anhand der mehr oder weniger zufällig bestückten Ermittlungsakte beschränken dürfen,
sondern sich alle bereits vorhandenen Erkenntnisquellen für die Verdachtsprüfung
erschließen müssen; dies umso mehr, als es sich im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr um eine Eilentscheidung gehandelt habe.

53

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

54

I.
1. Die Grundrechtsrügen, soweit sie Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG betreffen, genügen nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).

55

§ 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 BVerfGG verlangt neben der Angabe des angegriffenen Hoheitsaktes die Bezeichnung des Rechtes, das verletzt sein soll. Es ist
zwar nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden
Grundrechte ausdrücklich benennt (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 59, 98 <101>); seinem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 23, 242 <250>; 79,
203 <209>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386>). Es darf nicht dem Bundesverfassungsgericht überlassen bleiben, den Sachverhalt von Amts wegen nach allen Richtungen
gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu untersuchen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. <2005>, § 92 Rn. 42 ff.). Bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG
muss aus dem Vortrag des Beschwerdeführers deutlich werden, in welchen Punkten
das Gericht gegen die Verfassungsnorm verstoßen haben soll (vgl. BVerfGE 24, 203
<213>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1999 - 2 BvR 1502/98 - <juris>; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 501/99 <juris>). Dabei genügt es nicht, darzulegen, dass das Gericht abweichend von der
Argumentation eines Beteiligten entschieden hat, ohne sich in der Begründung seiner
Entscheidung mit allen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen. Das
Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst weder einen Anspruch darauf, dass das
Gericht dem Vorbringen der Beteiligten folgt, noch verpflichtet es das Gericht, sich

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