nungen über Inhalte und Umstände der Kommunikation.
Eine Ausweitung des Schutzbereichs von Art. 10 GG auf die in den Endgeräten gespeicherten Verbindungsdaten würde die Strafverfolgung erheblich erschweren. Die
Einbeziehung auch der dort befindlichen Kommunikationsinhalte in den Schutzbereich des Grundrechts liege dann nicht fern. Die Möglichkeit der inhaltlichen Auswertung des elektronischen Nachrichtenverkehrs, vor allem der ein- und abgehenden EMails, sei angesichts der zunehmenden Verlagerung des Nachrichtenaustauschs
von verkörperten schriftlichen Kommunikationsformen, wie Brief und Fax, zur elektronischen Datenübertragung von zunehmender Bedeutung.

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2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Bundesrechtsanwaltskammer
und der Deutsche Anwaltverein nehmen hingegen an, dass auch die bei dem Nutzer
gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten von Art. 10 GG geschützt werden.
Die Verbindungsdaten fielen nur deshalb an, weil ein Dritter in den Kommunikationsvorgang eingeschaltet worden sei, und stünden mit diesem auch dann noch in einem
unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang, wenn sie im Endgerät des
Betroffenen gespeichert seien. Die im Datenspeicher abgelegte eingegangene EMail enthalte zahlreiche telekommunikationsspezifische Informationen über den Weg
der Nachricht, vor allem über den Ursprungsrechner und die in Anspruch genommenen Zwischenrechner, und sei deshalb mit einem im Postfach abgelegten Brief nicht
zu vergleichen.

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Die Einflussnahmemöglichkeiten des Betroffenen auf die bei ihm anfallenden Datenmengen seien tatsächlich beschränkt. In Abhängigkeit von dem gewählten Telekommunikationsmedium und der Art der dortigen Speicherung sei es für den Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, die Daten vollständig,
dauerhaft und irreversibel zu löschen, wobei Laien häufig nicht über entsprechende
Kenntnisse verfügten. Auch könne nicht bei jedem Nutzer moderner Kommunikationsmedien die Kenntnis der Speicherung von Verbindungsdaten auf seinem Endgerät unterstellt werden. Der Umfang des grundrechtlichen Schutzbereichs könne auch
nicht von den Schutzmöglichkeiten des Einzelnen abhängen, weil davon ein mittelbarer Zwang zu eigenen Schutzmaßnahmen, vor allem zur Löschung der Verbindungsdaten, ausgehe.

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Es sei nicht gerechtfertigt, die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten anders zu behandeln als die bei einem Provider in den Mailboxen seiner Kunden
enthaltenen Informationen. Oft hänge es von Zufälligkeiten ab, ob und welche Daten
einer noch nicht geöffneten E-Mail entweder auf der Computerfestplatte des Empfängers oder lediglich beim Provider vorgefunden werden könnten.

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Ferner enthielten die Verbindungsdaten regelmäßig auch Informationen über den
Kommunikationspartner. Ebenso wenig wie ein Kommunikationspartner mit Wirkung
für und gegen den anderen gegenüber dem Staat auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verzichten könne (Hinweis auf BVerfGE 85, 386 <399>), d��rfe die
Speicherung der Verbindungsdaten im Einflussbereich eines Kommunikationspart-

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