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Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Datenschutzbeauftragten, die an der Gesetzgebung beteiligten Organe in
allen Fragen des Datenschutzes zu beraten, dabei insbesondere auf Risiken für die oben erwähnten Freiheitsrechte
hinzuweisen und bürgerfreundliche Lösungen vorzuschlagen. Diese Beratung wird von der Kommission, dem Rat
und dem Europäischen Parlament mehr und mehr in Anspruch genommen.
Die Datenschutzbeauftragten kommen dieser Nachfrage selbstverständlich nach bestem Vermögen nach. Sie müssen allerdings darauf hinweisen, dass bisher die organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser wichtigen Aufgaben fehlen und deshalb eine zeitnahe und europäisch abgestimmte Beratung auf dem gebotenen hohen Qualitätsniveau nicht gesichert ist. Während nämlich die Datenschutzbeauftragten für den Bereich des
Binnenmarktes (Erste Säule) mit der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG einen geeigneten organisatorischen Rahmen besitzen, der ein (von der Kommission gestelltes) ständiges Sekretariat umfasst und regelmäßige Sitzungen in Brüssel – mit dem erforderlichen Sprachendienst – erlaubt, fehlen diese Voraussetzungen im
Bereich der Dritten Säule vollständig. Die im Bereich der Dritten Säule bestehenden gemeinsamen Kontrollinstanzen (z. B. Europol, Schengen, Eurojust) sind hierfür wegen ihrer eng begrenzten und speziellen Aufgabenstellung
nicht geeignet, da zur Sicherung eines einheitlichen Datenschutzstandards für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit ein übergeordneter Ansatz erforderlich ist.
Zur Zeit sind die Teilnehmer der Konferenz dabei, ihre Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten zu vertiefen. Deshalb wurde von der Konferenz der Europäischen Datenschutzbehörden eine Polizeiarbeitsgruppe eingesetzt, die Richtlinien für die Arbeit setzen soll. Sie untersucht Fälle, die außerhalb des Aufgabengebietes
der existierenden Datenschutzbehörden auf EU-Ebene liegen. Außerdem wurde eine weitere Untergruppe der Konferenz gegründet. Dieser Planungsgruppe, die sich unter anderem aus den Vorsitzenden der gemeinsamen Aufsichtsbehörden zusammensetzt (von Europol, Schengen, Zoll und Eurojust), dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, obliegt die Entwicklung strategischer Ansätze bei neuen
Initiativen. Diese sollen sowohl die Verwendung von persönlichen Daten in der Strafverfolgung als auch den europäischen Aspekt beinhalten.
Dennoch sind zusätzliche strukturelle Maßnahmen notwendig. Angesichts des forcierten Ausbaus der Europäischen Sicherheitsarchitektur in der Dritten Säule ist die institutionelle Sicherung einer geregelten Datenschutzberatung durch den Europarat von höchster Priorität. Die Konferenz der Europäischen Datenschutzbeauftragten fordert deshalb den Rat auf, die notwendigen personellen und organisatorischen Maßnahmen umgehend zu ergreifen,
damit das Datenschutzgremium noch in diesem Jahr seine wichtige Arbeit im Interesse der Bürger aufnehmen
kann. Der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Art. 286 Abs. 2 des EG-Vertrages sollte in dem zu schaffenden Gremium mitwirken.
Die Konferenz fordert den Rat und die Kommission ebenfalls dazu auf, die rechtlichen Bedingungen für die Harmonisierung der Datenschutzkontrolle innerhalb der Dritten Säule zu schaffen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit
den zuständigen Organisationen.
Der Vorsitzende wird angewiesen, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie dem Parlament zu übermitteln.
Breslau, den 14. September 2004
3.3
Intensivierung der polizeilichen
Zusammenarbeit in Europa
3.3.1
Europol
3.3.1.1 Änderung des EuropolÜbereinkommens
Die dänische Initiative zur Änderung des Europol-Übereinkommens ist noch nicht in Kraft getreten.
In meinem 19. TB (Nr. 16.1) berichtete ich über eine Initiative Dänemarks für einen Rechtsakt des Rates zur Er-
stellung eines Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens. Der Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI)
liegen aus ihrer Beratungs- und Kontrolltätigkeit Erkenntnisse vor, wie wichtig eine solche Rechtsanpassung für die weiteren Aktivitäten von Europol wäre.
Gleichwohl gibt es bisher nur eine politische Grundsatzentscheidung des Rates über die Annahme der dänischen Initiative, die jedoch wegen nationaler Parlamentsvorbehalte noch nicht in Kraft treten konnte. Auch das
BMI hat bisher nur einen Entwurf für ein Vertragsgesetz
ausgearbeitet.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004