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Ein Zusatzprotokoll zur Europaratskonvention verpflichtet die Vertragsparteien, die Anwendungsmöglichkeiten
der in der Konvention enthaltenen Grundsätze durch zwei
substantiell neue Mechanismen zu verbessern. Zum einen
sind die Partnerstaaten des Übereinkommens gehalten,
völlig unabhängige Kontrollstellen mit Untersuchungsund Einwirkungsbefugnissen sowie Klagerecht beziehungsweise Anzeigebefugnis einzurichten. Zum anderen
wurden nach dem Vorbild der EG-Datenschutzrichtlinie
Regelungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr mit Nicht-Vertragsstaaten eingeführt. Nachdem die
Ratifikationsgesetze in Deutschland (BGBl. II 2000
S. 1882) und fünf weiteren Staaten zeitgleich zum 1. Juli 2004 in Kraft traten und damit das Quorum von mindestens fünf Ratifizierungen erreicht worden war, ist auch
das Zusatzprotokoll selbst seit diesem Datum in Kraft gesetzt.
Die Konvention und die dazu ergangenen Empfehlungen
und Berichte sind – in Englisch und Französisch – abrufbar über http://www.coe.int/T/E/Legal_affairs/Legal_cooperation/Data_protection/.
3.2.6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten
der Europäischen Union
Die Europäische Datenschutzkonferenz befasste sich vor
allem mit Überlegungen für eine vertiefte Zusammenarbeit der europäischen Datenschutzbehörden sowie mit
Fragen des Datenexports in Drittländer.
Die Frühjahrskonferenz der europäischen Datenschutzbehörden vom 2. bis 4. April 2003 in Sevilla behandelte
schwerpunktmäßig aktuelle Probleme des grenzüberschreitenden Datenverkehrs in Drittstaaten außerhalb der
EU und setzte sich mit dem Selbstverständnis der Datenschutzbehörden – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Erfahrungen nach den Terroranschlägen in den USA vom
11. September 2001 – auseinander. Der Stand der Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
(vgl. Nr. 3.2.2) beschäftigte die Teilnehmer ebenso wie
die Umsetzung der Telekommunikationsrichtlinie 2002/
58/EG, wozu ich gemeinsam mit meinem Berliner Kollegen die Erfahrungen aus deutscher Sicht (vgl. Nr. 13.1)
vorgetragen habe. Wichtige Einblicke in den Stand der
Rechtsentwicklung der inzwischen zum 1. Mai 2004 in
die EU aufgenommenen neuen Mitgliedstaaten erfuhr die
Konferenz von den Datenschutzbeauftragten mehrerer
Beitrittsländer.
Auch die Frühjahrskonferenz vom 21. bis 23. April 2004
in Rotterdam befasste sich eingehend mit der Rolle der
Datenschutzbehörden, wobei Fragen der inneren Organisation, der Optimierung der Verfahrensabläufe und einer
allgemeinen Effektivitätssteigerung im Hinblick auf den
Schutz der Datenschutzposition des Bürgers im Vordergrund standen. Daneben stand zur Diskussion, wie die europäische Zusammenarbeit – über das von der Datenschutzrichtlinie geschaffene Gremium der Art. 29-Gruppe
(vgl. Nr. 3.2.1) und die von der Richtlinie vorgesehene
europäische Amtshilfe nach Artikel 28 Abs. 6 hinaus –
vertieft werden kann. Diese Überlegungen mündeten in
eine – anlässlich der Internationalen Datenschutzkonferenz von Breslau am 14. September 2004 (vgl. Nr. 27.3)
angenommene – von mir eingebrachte „Entschließung
der Europäischen Datenschutzkonferenz zur Schaffung
eines gemeinsamen Gremiums zur Beratung der Organe
der Europäischen Union auf dem Gebiet der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit (Datenschutz in der
Dritten Säule)“ (vgl. Kasten zu Nr. 3.2.6).
K a s t e n zu Nr. 3.2.6
Europäische Datenschutzkonferenz, Breslau, 14. September 2004
Entschließung
eingereicht vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Deutschland, und befürwortet von der Niederländischen
Datenschutzbehörde
Entschließung der Europäischen Datenschutzkonferenz zur Schaffung eines gemeinsamen Gremiums zur Beratung
der Organe der Europäischen Union auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (Datenschutz
der Dritten Säule)
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) in der Fassung vom 2. Oktober 1997 (Vertrag von Amsterdam) enthält in Titel VI umfassende Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Nach
dem Vertrag von Nizza soll zudem die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten noch
weiter intensiviert werden. Dies zählt zu den vordringlichen Aufgaben der Union.
Die Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verkennen nicht die Notwendigkeit einer
engeren Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den Bürgern der Union ein
hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten. Dennoch ist es
erforderlich, einen Mittelweg zu finden zwischen diesem Bedürfnis und der Aufrechterhaltung bürgerlicher Freiheitsrechte, einschließlich durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Datenschutzrechte.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004