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K a s t e n b zu Nr. 2.6
Aus der Entschließung des Deutschen Bundestages
zum 19. Tätigkeitsbericht vom 17. Februar 2005,
Bundestagsdrucksache 15/4597
„3. Der Deutsche Bundestag bekräftigt seine Forderung
aus der Entschließung zum 18. Tätigkeitsbericht des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz, jetzt
zügig ein Gendiagnostikgesetz vorzulegen. Die Entschlüsselung des menschlichen Genoms und die
damit verbundenen Anwendungsmöglichkeiten erfordern eine umfassende gesetzliche Regelung genetischer Untersuchungen für medizinische Zwecke
für die Lebensplanung, für die Erstellung von Abstammungsgutachten, im Versicherungsbereich, im
Arbeitsleben sowie für Zwecke wissenschaftlicher
Forschung. Zuwiderhandlungen gegen grundlegende Vorschriften der Regelung, insbesondere
über die erforderliche Einwilligung der betroffenen
Person, sind entsprechend der Schwere des Verstoßes durch Straf- oder Bußgeldbestimmungen zu
sanktionieren (19. TB, Nr. 1.9, 28.5). Es sollte ein
entsprechender Gesetzentwurf so rechtzeitig vorgelegt werden, dass er noch in dieser Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden kann.
...“

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Datenschutz in Europa

3.1

Die zunehmende Bedeutung
europäischer Rechtsinstrumente
und ihre Auswirkungen auf den
Datenschutz

Die Ankündigung eines europäischen Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts macht die Schaffung eines
harmonisierten Datenschutzes auch für den Bereich der
Kriminalitätsbekämpfung dringlich.
Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts ist in der Politik der Europäischen Union
an die erste Stelle getreten. Eines der wichtigsten Ziele
besteht darin, einen ungehinderten Datenaustausch im
Bereich der Dritten Säule, also zwischen den Polizeibehörden und den Organen der Strafverfolgung der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten. Ein harmonisierter europäischer Datenschutz auch für dieses Gebiet ist von der
gleichen grundsätzlichen Bedeutung wie seinerzeit die
EG-Datenschutzrichtlinie für den Bereich der Ersten
Säule, also im wesentlichen den privaten Sektor. Dazu
gehören einheitliche Rechtsgrundsätze, eine effektive
Kontrolle der europäischen Informationssysteme und die
Gewährleistung der Einbeziehung der unabhängigen Datenschutzbehörden in die Vorbereitung von Rechtsakten
durch den europäischen Gesetzgeber.

Bereits mit der Harmonisierung des Datenschutzes im Bereich der Ersten Säule hat die europäische Dimension in
der Praxis des Datenschutzes eine neue Qualität erhalten.
Wesentliche Entscheidungen sind ohne Berücksichtigung
der europäischen Dimension hier nicht mehr möglich. Die
notwendige fortdauernde Anpassung des Datenschutzes
an die sich dynamisch weiterentwickelnde Informationstechnik wird künftig im wesentlichen auch durch Entwicklungen auf der europäischen Ebene bestimmt.
Erfreulicherweise gelingt es zunehmend besser, mit der
IT-Industrie bereits im Entwicklungsstadium in einen
Dialog über neue technologische Produkte und Anwendungskonzepte einzutreten und so den Datenschutz von
Anfang an zu integrieren. Ich setze mich dafür ein, dass
sich dieser Trend fortsetzt. Da die IT-Industrie international aufgestellt ist, ist für einen wirksamen Datenschutz
auch die Diskussion auf internationaler Ebene zu führen.
Die Art. 29-Gruppe ist in diesem Zusammenhang für die
Industrie der wichtigste europäische Ansprechpartner für
Datenschutzfragen.
Vor diesem Hintergrund habe ich, wenige Wochen nach
meinem Amtsantritt, gern den Vorsitz der Art. 29-Gruppe
für zwei Jahre übernommen. Die Übernahme dieser Funktion ist mit großen Möglichkeiten, einer hohen Verantwortung, aber auch mit erheblichen Belastungen verbunden,
sowohl für den Amtsträger, als auch für die Dienststelle.
Als Vorsitzender muss ich nicht nur die z. T. unterschiedlichen Vorstellungen der jetzt 25 Mitgliedstaaten
zusammenführen, sondern auch programmatisch-strategische Akzente setzen und den Europäischen Datenschutz
innerhalb und außerhalb der Europäischen Union vertreten. Nach meinem ersten Amtsjahr ist festzustellen, dass
sich der Anteil der Europäischen Angelegenheiten am Geschäft der Dienststelle sowohl qualitativ als auch quantitativ erheblich ausgeweitet hat.
3.2

Schwerpunkte der europäischen
Datenschutzdiskussion

3.2.1

Die Datenschutzgruppe nach Artikel 29
der EG-Datenschutzrichtlinie

Die Harmonisierung des europäischen Datenschutzes
soll durch eine europaweit abgestimmte Kontrollstrategie
vorangetrieben werden.
Die Europäischen Datenschutzbeauftragten, die in Brüssel im Rahmen des Artikel 29 der EG-Datenschutzrichtlinie zusammenarbeiten, haben mich am 11. Februar 2004
einstimmig zu ihrem neuen Vorsitzenden gewählt. Zu
meinem Vertreter bestimmte die Gruppe den Leiter der
Spanischen Datenschutzbehörde, Prof. José Luis Piñar
Manas. Neben den Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten der EU gehören der Europäische Datenschutzbeauftragte (vgl. Nr. 3.2.3) als Mitglied der
Art. 29-Gruppe an sowie als nichtstimmberechtigtes Mitglied die Europäische Kommission.

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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