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Auch im Berichtszeitraum hat sich die Gruppe mit einer
weitgespannten Palette von Themen auseinandergesetzt,
30 Stellungnahmen wurden verabschiedet (vgl. Anlage 12).
Ein Schwerpunkt war die Übermittlung von Passagierdaten in die USA (vgl. Nr. 22.2), nach Kanada und nach
Australien. Auch hat sich die Gruppe intensiv mit der
Verarbeitung von biometrischen und genetischen Daten
für Zwecke der inneren Sicherheit und Strafverfolgung
auseinandergesetzt. Die Verarbeitung von Kommunikationsdaten, eGovernment und Videoüberwachung standen
ebenso auf der Tagesordnung wie Spam (vgl. Nr. 13.8)
und Online-Authentifizierungssysteme.
Eine wesentliche Aufgabe der Gruppe neben der Beratung der Kommission ist es, die Harmonisierung des Datenschutzes innerhalb der Europäischen Union voranzutreiben. So wurde zum Beispiel eine Stellungnahme zu
den Informationspflichten der Datenverarbeiter verabschiedet, eine weitere gibt konkrete Hinweise, wie Fluggäste in die USA über ihre Rechte zu unterrichten sind.
Auch hat sich die Art. 29-Gruppe in einem Arbeitspapier
darauf verständigt, zukünftig durch konzentrierte Kontrollen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen gezielt besser durchzusetzen. So sollen etwa Sektoren überprüft werden, wo
besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet
werden oder wo besonders häufig Beschwerden anfallen.
Solche europaweit durchgeführten Untersuchungen haben auch das Ziel, die Kenntnisse der verantwortlichen
Stellen über einzuhaltende Bestimmungen zu verbessern
und die Betroffenen über ihre Rechte aufzuklären. Durch
die Koordination der Kontrollen kann die Harmonisierung nicht nur bei der Anwendung des nationalen Rechts,
sondern auch bei der Ahndung von Verstößen voraussichtlich deutlich verbessert werden.
Herausragendes Ereignis im Berichtszeitraum war die
Aufnahme von zehn neuen Mitgliedstaaten zum
1. Mai 2004. Vor diesem Datum hatten die neuen Mitglieder bereits die Möglichkeit, als Beobachter an den Sitzungen der Art. 29-Gruppe teilzunehmen. Die Erweiterung
war Anlass, das Selbstverständnis der Gruppe zu klären.
In einem Strategiepapier wurden die künftigen Arbeitsschwerpunkte festgelegt und das Verhältnis der Gruppe
zu den unterschiedlichen Ansprechpartnern in der Gesellschaft beschrieben. Ziel des Strategiepapiers ist es nicht
zuletzt, die Arbeit der Gruppe transparenter zu machen
und alle am Datenschutz interessierten Parteien zum Dialog einzuladen (Dok. 11648/04 vom 29. September 2004,
WP 98; vgl. Anlage 12).
Die Gruppe trifft sich in der Regel fünf Mal pro Jahr in
Brüssel zu zweitägigen Sitzungen und wird in ihrer Arbeit durch Untergruppen unterstützt. Im Berichtszeitraum
waren Untergruppen zu den Themenbereichen Internet,
Passagierdaten und verbindlichen Unternehmensrichtlinien aktiv.

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

K a s t e n zu Nr. 2.7
Aus dem Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 15/4493)
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber
den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Für sonstige
Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne
dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder
juristische Person des Privatrechts gleich, soweit
eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht
gewähren oder Informationen in sonstiger Weise
zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller
eine bestimmte Art des Informationszugangs, so
darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art
gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den
Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs vor.
§ 5 Schutz personenbezogener Daten
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des
Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten
am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt
oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt
werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit
sie mit dem Dienstverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten,
und bei Informationen, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am
Ausschluss des Informationszugangs in der Regel
dann, wenn sich die Angaben auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter,
Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine
Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie
Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind
und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

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