– 22 –
Deutschen Bundestag, in wichtigen Datenschutzfragen
parlamentarisch initiativ zu werden, wie dies bereits bei
dem – mit dem Datenschutz eng verwandten – Informationsfreiheitsgesetz deutlich wurde. (Vgl. Nr. 2.7)
Die grenzüberschreitende Datenverarbeitung und vor allem die Datenübermittlungen zwischen den nunmehr
25 Mitgliedstaaten der EU nehmen deutlich zu. Zwar ist
die europäische Datenschutzrichtlinie inzwischen durchgehend in nationales Recht umgesetzt; sie bezieht sich jedoch nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Sicherheitsbereich. Wenn Polizei- und Strafverfolgungsbehörden intensiver zusammenarbeiten und dabei
auch personenbezogene Daten ohne Rücksicht auf nationale Grenzen austauschen sollen, wie dies im Haager Programm beschlossen wurde, muss der Datenschutz auch
auf diesem Gebiet europäisiert werden. Ausgangspunkt
müssen dabei die Datenschutz-Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta sein, die unverändert in den
Entwurf für eine Europäische Verfassung übernommen
wurden. (Vgl. Nr. 3.3)
Die Berichtsperiode umfasst etwa zur Hälfte noch die Tätigkeiten unter der Verantwortung meines Amtsvorgängers Dr. Joachim Jacob, dem ich auch an dieser Stelle für
seine hervorragende Arbeit danken möchte. Am
17. Dezember 2003 wurde ich zum Bundesbeauftragten
für den Datenschutz ernannt. Für diesen Tätigkeitsbericht
trage ich selbstverständlich die volle Verantwortung. Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass die Tätigkeiten
– auch wenn über sie in der „Ich-Form“ berichtet wird –
größtenteils von meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeführt wurden. Auch ihnen möchte ich für ihr
großes Engagement und ihre erfolgreiche Arbeit danken.
Mein Dank gilt schließlich den Abgeordneten aller Fraktionen des Deutschen Bundestages, die sich nachhaltig
für den Datenschutz interessiert und engagiert haben, und
den Vertretern von öffentlichen und privaten Stellen, für
die Datenschutz eine Bedingung erfolgreichen Handelns
ist.
Peter Schaar
2

Datenschutzrechtlicher Rahmen

Wirkungsvoller Datenschutz setzt einen rechtlichen Rahmen voraus, der den Umfang und die Grenzen zulässiger
Datenverarbeitung klar umreißt und die Rechte und
Pflichten aller Beteiligter festlegt. Aufgrund der rasanten
technischen Entwicklung und immer neuer Problemfelder
muss dies als dynamischer Prozess begriffen werden, der
sich in einem stetigen Wandel befindet und auch den Gesetzgeber immer wieder aufs neue fordert, um bestehende
Normen neuen Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen und verbliebene oder sich neu eröffnende Regelungslücken zu schließen. Dabei geht es nicht um bürokratische Überregulierung, sondern im Gegenteil darum,
durch eine umfassende Modernisierung des Datenschutzrechts zu effizienten und unbürokratischen Lösungen zu
kommen.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder hat zu Beginn der 15. Legislaturperiode

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

des Deutschen Bundestages in einer Entschließung eine
Reihe von Forderungen an Bundesgesetzgeber und Bundesregierung beschlossen (vgl. Kasten zu Nr. 2, Anlage 13), um den Reformbedarf beim Datenschutz aufzuzeigen und Anstöße für die gesetzgeberische Arbeit zu
geben.
K a s t e n zu Nr. 2
Forderungen der 65. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur
Weiterentwicklung des Datenschutzrechts
im Überblick:
– Verankerung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als eigenständiges Grundrecht im
Grundgesetz
– Modernisierung des BDSG
●

Stärkung der informationellen Selbstbestimmung und des Selbstdatenschutzes

●

gleichwertiges Schutzniveau in allen Bereichen

●

verbesserte Regelungen zur Einwilligung

– Realisierung des Datenschutzaudits
– Förderung von datenschutzgerechter Technik
– Anonyme Internetnutzung
– Unabhängige Evaluierung der Eingriffsbefugnisse
der Sicherheitsbehörden
– Verbesserter Schutz von Gesundheitsdaten
– Datenschutz in der Gentechnik
– Datenschutz im Steuerrecht
– Arbeitnehmerdatenschutz
– Stärkung einer unabhängigen, effizienten Datenschutzkontrolle
Der volle Wortlaut der Entschließung ist als Anlage 13
abgedruckt.
2.1

Weiterentwicklung des
Datenschutzrechts

Die zweite Stufe der Datenschutzreform ist ins Stocken
geraten.
Bereits während der Vorbereitung der BDSG-Novelle 2001 hatte die Bundesregierung eine zweite Stufe der
Reform des Datenschutzrechts angekündigt, mit der
wichtige Weichenstellungen für einen modernen und innovativen Datenschutz vorgenommen werden sollten. Ein
hierzu in Auftrag gegebenes umfangreiches Gutachten
enthielt eine Fülle von beachtlichen Vorschlägen und Anregungen (vgl. 19. TB Nr. 3.3). Obwohl sich der Deutsche Bundestag mehrfach und zum Teil mit eindrucksvollen Mehrheiten hinter dieses Reformvorhaben gestellt
hat (Entschließung zum 18. TB, Bundestagsdrucksache 14/9490 Nr. 2; Beschluss „Umfassende Modernisie-

Select target paragraph3