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rung des Datenschutzrechts voranbringen“, Bundestagsdrucksache 14/9709; Entschließung zum 19. TB, Bundestagsdrucksache 15/4597 Nr. 1, Kasten zu Nr. 2.1), das
auch Gegenstand der Koalitionsvereinbarung für die
15. Legislaturperiode ist, hat die Bundesregierung bislang
keinen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Umso
wichtiger ist es, dass dieses Reformvorhaben nunmehr
zügig in Angriff genommen wird.

gesetzes, das die näheren Anforderungen an die Prüfung
und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und
Zulassung der Gutachter zum Gegenstand haben soll. Zu
dessen Vorbereitung hatte das BMI die Verwaltungshochschule Speyer mit einer Gesetzesfolgenabschätzung beauftragt, deren Ergebnis für Herbst 2002 angekündigt
worden war, aber jedenfalls mir bis heute nicht bekannt
geworden ist.

Die Zusammenfassung der inzwischen fast unüberschaubaren Zahl von Spezialregelungen in einem leicht verständlichen und übersichtlichen neuen Datenschutzrecht,
wie es auch das Gutachten vorschlägt, könnte ein erster
wichtiger Schritt auf dem Weg zur Modernisierung des
Datenschutzrechts sein. Auch die ständig wachsende Anzahl groß angelegter Datenbestände im nicht-öffentlichen
Bereich und deren zunehmende Vernetzung sowie neue
technologische Entwicklungen lassen das geltende Datenschutzrecht an seine Grenzen stoßen und ergeben neuen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Zu meinem großen Bedauern hat die Bundesregierung
auch bislang keinen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Obwohl der Deutsche Bundestag die Grundsatzentscheidung für ein Datenschutzaudit bereits getroffen
hat und es nur noch um dessen nähere Ausgestaltung
geht, wurden sogar erneut der Sinn einer solchen Regelung in Frage gestellt und Gesichtspunkte der Modernisierung der Verwaltung und der Entbürokratisierung dagegen vorgebracht.

Deswegen bedauere ich die Verzögerung bei der Reform
des Datenschutzrechts außerordentlich. Gerade in diesem
Bereich ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung und
Anpassung an sich sehr rasch ändernde Verhältnisse unabdingbar und einmal eingetretene Fehlentwicklungen
lassen sich nur schwer wieder rückgängig machen. Auch
wird der gesetzgeberische Aufwand immer größer, je länger die Modernisierung des Datenschutzrechts auf sich
warten lässt.
K a s t e n zu Nr. 2.1
Aus der Entschließung des Deutschen Bundestages
zum 19. Tätigkeitsbericht vom 17. Februar 2005,
Bundestagsdrucksache 15/4597:
„1. Der Deutsche Bundestag hält eine Modernisierung
und Weiterentwicklung des Datenschutzrechts in
der Bundesrepublik Deutschland unverändert für
erforderlich und fordert die Bundesregierung auf,
die entsprechenden Arbeiten zügig fortzuführen.
Dabei sollte zunächst der Schwerpunkt auf einer
kontinuierlichen Vereinfachung des Rechts und einer Konzentration der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz liegen. Spezialgesetzliche Sonderregelungen sollten auf das
unabweisbar notwendige Maß zurückgeführt werden (19. TB Nr. 3.3.).
...“
2.2

Wann endlich kommt das Auditgesetz?

Die Regelung zum Datenschutzaudit in § 9a BDSG läuft
mangels Umsetzung unverändert leer.
Das Datenschutzaudit, das im Grundsatz seit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001 in
§ 9a geregelt ist (vgl. 19. TB Nr. 3.2.1), war als eine datenschutzrechtliche Innovation gedacht. Damit diese Regelung aber die beabsichtigten Wirkungen entfalten kann,
bedarf es nach § 9a Satz 2 BDSG eines Durchführungs-

Für diese Verzögerung habe ich kein Verständnis. Dabei
wurde völlig übersehen, dass gerade das Datenschutzaudit ein wichtiger Reformschritt auf dem Weg zu einem
modernen Datenschutz ist, weil es wegführt von Verbot,
Kontrolle und Sanktion und statt dessen als Mittel des
wirtschaftlichen Wettbewerbs begriffen wird, das von den
Beteiligten gezielt zur Stärkung ihrer Marktposition eingesetzt werden kann. Aufgrund vielfältiger Überlegungen
und Vorschläge, die an mich herangetragen worden sind,
bin ich überzeugt davon, dass sich ein Verfahren finden
lässt, das in Kooperation mit privaten Anbietern effizient
und unbürokratisch ist und ohne zusätzliche Verwaltungsstrukturen auskommt. Erfahrungen auf Länderebene und
zahlreiche Anfragen bei mir, wo ein Audit nach
§ 9a BDSG beantragt werden kann, zeugen von einem
großen Interesse betroffener Wirtschaftskreise an einer
solchen Regelung, deren weiteres Hinausschieben nachhaltig negative Folgen haben kann, wie ich bereits in meinem 19. TB (Nr. 3.2.1) ausgeführt habe.
Deswegen habe ich die Ankündigung aus dem parlamentarischen Raum, im Frühjahr 2005 mit den Arbeiten an einem Auditgesetz zu beginnen, mit großem Interesse zur
Kenntnis genommen. Gerne bin ich bereit, im Rahmen
meiner Möglichkeiten dabei aktiv mitzuwirken, damit
dieses wichtige datenschutzrechtliche Reformvorhaben
endlich verwirklicht werden kann.
2.3

Zusammenarbeit bei der
Datenschutzkontrolle

Die Verteilung der Datenschutzaufsicht in Deutschland
auf viele Schultern verlangt Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung.
Wegen der föderalen Struktur und verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Datenschutzaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland auf eine Vielzahl von Stellen
verteilt. Neben dem Bundesbeauftragten und den Landesbeauftragten für Datenschutz gibt es die Aufsichtsbehörden der Länder für den nicht-öffentlichen Bereich
sowie eigene unabhängige Datenschutzbeauftragte für
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und für Kirchen.

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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