Drucksache 17/8247

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sonenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des
Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
Nach Anhörung der Bundesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium in seiner Sitzung vom 27. Januar
2010 die Mitglieder der G 10-Kommission für die Dauer
der Wahlperiode nach § 15 Absatz 1 Satz 4 G 10 bestellt:
Dr. Hans de With (Vorsitzender), Erwin Marschewski
(stellvertretender Vorsitzender), Rainer Funke und Ulrich
Maurer, MdB. Als Stellvertretende Mitglieder wurden
Rudolf Kraus, Volker Neumann, Hartfrid Wolff (RemsMurr), MdB, und Dr. Bertold Huber benannt.
Ebenfalls in der Sitzung am 27. Januar 2010 hat das Parlamentarische Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung der neuen Geschäftsordnung der G 10Kommission zugestimmt (§ 15 Absatz 4 Satz 2 G 10).
Diese beruht im Wesentlichen auf der Geschäftsordnung
der G 10-Kommission in der 16. Wahlperiode.
Die Mitwirkung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
ist bei sog. strategischen Beschränkungen des Brief-, Post
und Fernmeldegeheimnisses nach den §§ 5 und 8 G 10 erforderlich. Aufgrund aktueller Vorgänge im Berichtszeitraum wurde eine Sondersitzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums notwendig, um fristgerecht über die
Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen nach
§ 8 Absatz 2 G 10 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder zu beschließen.
Bei der strategischen Beschränkung werden internationale Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in denen
dann mit Hilfe von Suchbegriffen bestimmte Informationen erfasst werden. Die Festlegung der zu durchsuchenden Telekommunikationsbeziehungen bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die
G 10-Kommission prüft dann die Zulässigkeit und Notwendigkeit der einzelnen Maßnahme einschließlich der
zu verwendenden Suchbegriffe.
Darüber hinaus ist das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von
höchstens sechs Monaten vom Bundesministerium des
Innern über die Durchführung des G 10 zu unterrichten.
Seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Artikel 10-Gesetzes am 4. August 2009 (BGBl. I S. 2499)
ist das Gremium zudem halbjährlich über die vorgenommenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten
aus bestimmten G 10-Maßnahmen des BND an ausländische öffentliche Stellen zu unterrichten (§ 7a Absatz 6 G 10).
Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das Bundesministerium des Innern hat das Parlamentarische Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 jährlich einen speziellen Bericht über
die Durchführung der Beschränkungsmaßnahmen der
Dienste auf dem Gebiet der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 zu erstatten. Im Berichtszeitraum ist dies für das Jahr 2009 erfolgt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(Bundestagsdrucksache 17/4278). Dabei war das Gremium gehalten, der Verpflichtung zur Geheimhaltung
Rechnung zu tragen.
14.

Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes

Am 11. Januar 2007 trat das Gesetz zur Ergänzung des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz – TBEG –
BGBl. I S. 2) in Kraft. Das Gesetz beruht auf einer umfassenden Überprüfung der Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar
2002 – BGBl. I S. 361). Den Sicherheitsbehörden waren
seinerzeit in Reaktion auf die Terroranschläge vom
11. September 2001 in den USA und die veränderte Bedrohungslage durch den international agierenden Terrorismus neue Befugnisse übertragen worden, die in die
Schutzbereiche des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) und in des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) eingreifen.
Dem BfV, dem BND und dem MAD stehen seither – in
teilweise unterschiedlichem Umfang – Auskunftsrechte
gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen zu. Weiterhin
besteht die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers,
mit dem sich der Standort sowie die Geräte- und Kartennummer aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte feststellen
lassen.
Mit dem TBEG wurden die Auskunftsrechte der Nachrichtendienste sowie die Befugnis zum Einsatz des IMSICatchers im Kern beibehalten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Verfahren wurden sie teilweise neu
gestaltet. So wurden die Auskunftsrechte des BND und
des MAD weitgehend an diejenigen des BfV angeglichen.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist – in Entsprechung zu § 14 Absatz 1 G 10 – halbjährlich über alle
Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zu
berichten. Das Gremium muss seinerseits jährlich dem Bundestag einen Bericht vorlegen (§ 8a Absatz 6 BVerfSchG,
§ 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4 BNDG, § 4a
Satz 1 MADG). Im Berichtszeitraum hat das Parlamentarische Kontrollgremium die jährliche Unterrichtung für
das Jahr 2009 auf Bundestagsdrucksache 17/4277 erstellt,
auf die hiermit verwiesen wird.
15.

Wirtschaftspläne der
Nachrichtendienste

Das Gremium hat im Berichtszeitraum gemäß § 9 Absatz 2 PKGrG die Wirtschaftspläne des BND, BfV und
MAD für die Haushaltsjahre 2010, 2011 und 2012 mitberaten. Die Wirtschaftspläne ermöglichen aufgrund der
Vielzahl von in ihnen enthaltenen Daten über Personal,
die Vorhaben und Aktivitäten der Behörden einen um-

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