Drucksache 17/8247
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
dienst zu bestimmten Maßnahmen veranlassen, aber auch
in den Medien kritisch hinterfragte Operationen der
Dienste.
lerdings nicht für dienstliche Angelegenheiten, die im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger des Dienstes liegen.
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung
erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände,
die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste
des Bundes unterliegen. Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des
Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn
der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung
(Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, einschließlich der Abstimmung zwischen den
Ressorts) betroffen ist (§ 6 Absatz 2 PKGrG). Lehnt die
Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen eine
Unterrichtung ab, so hat der für den Nachrichtendienst
zuständige Bundesminister – soweit der BND betroffen
ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber
dem Gremium ausführlich zu begründen. Im Berichtszeitraum hat der Bundesminister des Innern dem Gremium in
einem Fall begründet, warum eine Auskunft nicht erteilt
werden kann.
Neben den Eingaben von Angehörigen der Dienste können schließlich auch Eingaben von Bürgern über ein sie
betreffendes Verhalten der Nachrichtendienste des Bundes dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden (§ 8 Absatz 2 PKGrG).
III.
Befugnisse des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Die besondere Bedeutung dieser weiten Kontrollrechte
liegt darin, dass diese Befugnisse einem parlamentarischen Gremium Zugriff auf einen normalerweise dem
Parlament unzugänglichen Bereich der Exekutive ermöglichen. Damit hat das Gremium Kontrollrechte, die sonst
nur Untersuchungsausschüssen, dem Wehrbeauftragten
oder dem Petitionsausschuss eingeräumt werden.
Dies wird auch daran deutlich, dass nach § 1 PKGrG
zwar nur die Bundesregierung der Kontrolle des Gremiums unterliegt, es dem Gremium aber darüber hinaus
gestattet ist, nicht nur die Unterrichtungsgegenstände,
sondern auch die Art der Unterrichtung zu bestimmen. So
kann es entweder einen schriftlichen Bericht der Bundesregierung, einen mündlichen Bericht in einer Sitzung,
eine Akteneinsicht vor Ort oder die Anhörung eines Bediensteten der Nachrichtendienste verlangen.
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben auf eine Reihe besonderer Kontrollbefugnisse stützen, die nach der jüngsten Reform
vom 29. Juli 2009 nochmals erweitert wurden:
Parlamentarische Kontrolle ist hier folglich nicht nur als
nachträgliches Ersuchen um Zustimmung, sondern zumindest auch als „mitwirkende Beeinflussung“ zu verstehen.
Im Rahmen seines Kontrollrechts kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den
Nachrichtendiensten des Bundes verlangen, Akten oder
andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben
und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie
Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste des Bundes zu erhalten (§ 5 Absatz 1 PKGrG).
Dabei bleibt die politische Verantwortung der Bundesregierung für die Tätigkeit der Nachrichtendienste unberührt (§ 4 Absatz 2 PKGrG), nur der parlamentarische
Einfluss kommt früher zur Geltung.
Darüber hinaus kann das Gremium mit der Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall auch einen Sachverständigen
beauftragen, bestimmte Untersuchungen durchzuführen
(§ 7 PKGrG).
Weiterhin werden auch die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Dienste dem Gremium zur Mitberatung
überwiesen (§ 9 Absatz 2 PKGrG). Anhand der Wirtschaftspläne und der Vielzahl der darin enthaltenen Daten
über die Struktur, das Personal, die Vorhaben und Aktivitäten der Dienste kommt insofern die nachrichtendienstliche Tätigkeit insgesamt auf den politischen Prüfstand.
Das Ergebnis der Mitberatung wird dem für die federführende Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste zuständigen Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses in
einer Stellungnahme übermittelt. Ferner unterrichtet die
Bundesregierung das Kontrollgremium über den Vollzug
der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
Angehörige der Dienste können sich nach § 8 Absatz 1
PKGrG zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung mit
Hinweisen an das Kontrollgremium wenden. Dies gilt al-
IV.
Konstituierung und Zusammensetzung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums
sowie Anzahl der Sitzungen und Teilnehmerkreis
1.
Konstituierung und Zusammensetzung
Im Berichtszeitraum ist die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit in der Zeit vom 1. September bis 16. Dezember 2009 vom Parlamentarischen
Kontrollgremium der 16. Wahlperiode durchgeführt worden, das am 14. Dezember 2005 gewählt wurde. Mitglieder des Kontrollgremiums waren für diesen Zeitraum
– in alphabetischer Reihenfolge – Fritz Rudolf Körper
(SPD), Wolfgang Nešković (DIE LINKE.), Thomas
Oppermann (SPD), Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU),
Bernd Schmidbauer (CDU/CSU), Dr. Max Stadler (FDP),
Hans- Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
Joachim Stünker (SPD), Dr. Hans-Peter Uhl (CDU/CSU).
Nach der Geschäftsordnung des Kontrollgremiums wechselt der Vorsitz jährlich zwischen der parlamentarischen
Mehrheit und Minderheit. Im Jahr 2009 war der Abgeordnete Dr. Max Stadler (FDP) Vorsitzender und sein Stellvertreter der Abgeordnete Dr. Norbert Röttgen (CDU/
CSU). Da nach der Bundestagswahl am 27. September
2009 sowohl der Abgeordnete Dr. Max Stadler (FDP) als