Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zusammenfassung

Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert die
Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes. Inhalte der gesetzlich bestimmten
Kontrollaufgabe sind Gegenstände und Informationen,
die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste
des Bundes unterliegen.
Durch Prüfung der Zweck- und Rechtmäßigkeit nachrichtendienstlichen Handelns achtet das Gremium auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Sicherheitsbehörden. Dabei unterstützt es konstruktiv die Arbeit der
Nachrichtendienste für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung und für die innere und äußere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland.
Im vorliegenden Berichtszeitraum hat die Bundesregierung – soweit dies für das Gremium ersichtlich war – in
der überwiegenden Zahl der Fälle angemessen, zeitnah
und im gebotenen Umfang über die relevanten nachrichtendienstlichen Vorgänge unterrichtet. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Information durch die Nachrichtendienste. Doch auch im Berichtszeitraum erfuhr das
Parlamentarische Kontrollgremium über einige besondere
Vorkommnisse und Vorgänge von politischer Bedeutung
erst durch Veröffentlichungen in den Medien. Die Bundesregierung hat in diesen Fällen, teilweise auf Nachfrage
durch das Gremium, entsprechend nachberichtet.
Erstmalig hat sich das Gremium im Berichtszeitraum zu
Beginn jeder Sitzung zur allgemeinen Sicherheitslage
vortragen lassen. Auch wenn dadurch ein besserer Überblick über die Sicherheitslage im In- und Ausland verschafft wurde, bestehen diesbezüglich zukünftig noch
Optimierungsmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich
Aktualität und Exklusivität der nachrichtendienstlichen
Informationen. Gerade bei der Berichterstattung über die
revolutionären Entwicklungen in arabischen Staaten und
in den Staaten Nordafrikas im Jahr 2011 wären noch detailliertere und noch exklusivere Informationen wünschenswert gewesen.
Thematisch stellte sich die Bekämpfung des internationalen Terrorismus auch im vorliegenden Berichtszeitraum
weiterhin als zentrale Aufgabe der deutschen Sicherheitsbehörden dar. Weitere thematische Schwerpunkte waren
die Piraterie vor der Küste Somalias, der politische Extremismus in Deutschland, Proliferation, Spionageabwehr
und die Cybersicherheit.
I.

Drucksache 17/8247

–3–

Grundlagen der Berichtspflicht

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat nach § 13
Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG)
dem Deutschen Bundestag regelmäßig Bericht über seine
Tätigkeit zu erstatten, mindestens in der Mitte und am
Ende jeder Wahlperiode. Das Gremium hat dabei die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 10 Absatz 1 PKGrG zu berücksichtigen.
Seinen letzten Bericht hat das Kontrollgremium zum
Ende der 16. Wahlperiode am 26. August 2009 (Bundes-

tagsdrucksache 16/13968) vorgelegt. Der Berichtszeitraum umfasste Januar 2008 bis August 2009. Der nunmehr, zur Hälfte der 17. Wahlperiode, vorgelegte Bericht
reicht von September 2009 bis Oktober 2011.
Ältere Berichte des Gremiums wurden für die
– 12. Wahlperiode
von Juli 1993 bis Juni 1994 auf Bundestagsdrucksache
12/8102,
– 13. Wahlperiode
von Juli 1994 bis Juni 1996 auf Bundestagsdrucksache
13/5157,
von Juli 1996 bis Juni 1998 auf Bundestagsdrucksache
13/11233
– 14. Wahlperiode
von Juli 1998 bis Juni 2000 auf Bundestagsdrucksache
14/3552
von Juli 2000 bis Juli 2002 auf Bundestagsdrucksache
14/9719,
– 15. Wahlperiode
von August 2002 bis Oktober 2004 auf Bundestagsdrucksache 15/4437
von November 2004 bis September 2005 auf Bundestagsdrucksache 15/5989
– 16. Wahlperiode
von Oktober 2005 bis Dezember 2007 auf Bundestagsdrucksache 16/7540
veröffentlicht.
In der Zeit von 1993 bis 1998 erfolgte die Veröffentlichung noch unter dem Namen Parlamentarische Kontrollkommission.
II.

Gegenstand und Umfang der Kontrolle des
Parlamentarischen Kontrollgremiums

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes
(BND) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Bundesregierung obliegt nach § 4 PKGrG die Pflicht
zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des
Gremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige
Vorgänge zu berichten. Eine effektive Kontrolle setzt dabei voraus, dass nicht nur über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird.
Umfassend heißt in diesem Zusammenhang, dass das
Gremium ein möglichst vollständiges Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste erlangen soll.
Als „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ gelten Sachverhalte, deren Kenntnis für eine effektive Kontrolle im
Interesse der Allgemeinheit unumgänglich ist. Das sind
beispielsweise aktuelle Ereignisse, potentiell Gefahr begründende Abläufe und Vorfälle, die einen Nachrichten-

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