Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der
Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und
Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars,
das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel
ausgeschlossen werden.
(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person
unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung,
exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der
Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten
oder exzessiven Charakter der Anfrage.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15 Tätigkeitsbericht
Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine
Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich
der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen
Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der
Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16 Befugnisse
(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die
Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Kommt die oder der
Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder
sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der
zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Ausübung der Befugnisse
des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem
Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der
Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige
Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der
Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden
sind.
(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des
Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder
sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie
oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme
innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von
einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um
unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine
Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des
Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den
Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen
in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende
Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf
1.
von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die
näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und