2.
personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren
oder seinen Beauftragten
1.
jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller
Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und
Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und
2.
alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind,
bereitzustellen.
(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind,
sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.
Fußnote
(+++ § 16 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 5 u. § 85 Abs. 2 +++)