(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Aufgaben die Aufgaben,
1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz,
einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften,
zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit
der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären,
wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen
und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und
sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund
dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu
stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer
Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den
Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der
Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder
Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und
ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes
und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den
Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen
Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen
Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener
Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und
Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem
die Aufgabe nach § 60 wahr.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der
Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten
stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner
Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die