oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere
darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages
Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin
oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann
Verfahrensvorschriften erlassen.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner
Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über
diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts
die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des
Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen
Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses,
verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der
Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über
solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie
oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten
erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116
Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des
Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der
Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die
betroffene Person hierüber zu informieren.
(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage
würde
1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der
Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
Fußnote
(+++ § 13 Abs. 4 Satz 4 bis 7: zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Aufgaben

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