ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr
vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung
ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im
Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der
Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des
Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst
haben.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So
wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Amtsverhältnis
(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem
Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt
auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder
den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung
begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr
erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der
Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit
Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin
oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines
Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.
(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des
Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines
Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur
Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im
Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge
in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des
Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind
entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5
des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen
Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt.
Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des
Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter
Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich
unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter
oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der
Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13 Rechte und Pflichten
(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu
vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem