Prüfungsakten des BRH gelangt war, war die Zugangsgewährung anhand der spezialgesetzlichen Regelungen der BRH zu prüfen und der Zugang im Ergebnis abzulehnen.
Zugang zu seinen Prüfungsergebnissen kann der BRH nach § 96 Abs. 4 BHO gewähren,
wenn diese abschließend festgestellt wurden. Der Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten – auch bei den geprüften Behörden – bleibt hingegen verwehrt.

4.2 Bundesministerium des Innern
4.2.1 Die Zulässigkeit eines Vorschusses für eine zu erwartende Gebühr
Die Festsetzung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit einem IFG-Antrag ist bei einer Gefährdung des Haushaltsinteresses zulässig. Dies kann insbesondere bei noch offenen Forderungen an einen Antragsteller der Fall sein.
Der Vertreter eines eingetragenen Vereins bat mich um Unterstützung bei einem IFG-Antrag
an das Bundesministerium des Innern (BMI). Der Verein hatte Zugang zu Tagesordnung,
Vorbereitungsunterlagen und Informationen über den Verlauf und die Ergebnisse der sog.
Ausländerreferentenbesprechung im Frühjahr 2016 beantragt. Das BMI gab dem Antrag statt
und setzte eine Gebühr in Höhe von 75 Euro fest. Die Übersendung der bereitstehenden Unterlagen machte es jedoch von der vorhergehenden Überweisung dieser Gebühr abhängig.
Den gegen den Kostenbescheid eingelegten Widerspruch des Vereins wies das BMI zurück.
Zur Begründung führt es aus, dass die Möglichkeit, einen beantragten Informationszugang
von der vorherigen Überweisung eines Vorschusses abhängig zu machen, dem Schutz vor
säumigen Gebührenschuldnern in solchen Fällen diene, in denen die Zahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen aus Unwilligkeit und/oder – wie im vorliegenden Fall – Unvermögen nicht verlässlich zu erwarten sei. Die Zahlungsfähigkeit des Vereins sei in der Vergangenheit schwankend und wechselhaft gewesen. Der Verein habe bereits mehrfach unzulässig mit Forderungen aus IFG-Verfahren anderer Ministerien aufgerechnet, ohne dass eine
entsprechende Aufrechnungslage bestanden habe. Mir gegenüber führte das BMI ergänzend
aus, dass der Verein mit der Zahlung einer Widerspruchsgebühr in einem anderen Verfahren
in Höhe von 30 € im Rückstand sei. Die durch den Verein erklärte Aufrechnung gegen ein
anderes Ministerium sei unwirksam, da die Gegenforderung noch nicht fällig gewesen sei.
Soweit nicht durch § 10 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, gelten auch in Verfahren nach dem IFG
die Regelungen des Bundesgebührengesetzes (BGebG). Somit kommt nach § 15 Abs. 1
BGebG grundsätzlich auch die Forderung einer Vorschusszahlung oder Sicherheitsleistung in
Betracht. Aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebührenforderung nicht
abschreckend sein darf, ist von diesem Instrument jedoch nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu
machen. Die Entscheidung über die Erhebung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung steht im Ermessen der Behörde. Voraussetzung ist die Gefährdung des Haushaltsinteresses, also das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Zahlungsausfall zu
rechnen ist. Solche konkreten Anhaltspunkte können sich insbesondere aus einer bereits in der
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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