Vergangenheit liegenden Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit eines IFGAntragstellers ergeben.
Die Entscheidung des BMI war in diesem Fall nicht zu beanstanden. Es lagen hinreichend
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die festgesetzte Gebühr möglicherweise nicht gezahlt
werden würde. Der Vorschussforderung konnte auch nicht entgegengehalten werden, dass die
beantragten Unterlagen bereits zusammengestellt worden waren, denn die dem Antragsteller
individuell zurechenbare Leistung war noch nicht erbracht.

4.2.2 Der „Antragssrückzieher“ und das Gebührenrecht
Der Personalaufwand für die Bearbeitung eines IFG-Antrages darf einem zweiten Antragsteller in Rechnung gestellt werden, wenn der erste Antragsteller wegen der voraussichtlichen
Kosten für die Gewährung des Informationszuganges „einen Rückzieher“ gemacht und seinen
Antrag nach Aufbereitung der gewünschten Informationen zurückgenommen hat. Bei einem
sukzessiven „Doppelrückzieher“ erst des einen, dann des anderen Antragstellers vor Gewährung des Informationszuganges, trägt der Steuerzahler die Kosten für den vergeblich entstandenen Personalaufwand.
Ein Petent hatte die Übersendung der Erlasse des BMI zu den Löschmoratorien im Zusammenhang mit den NSU- und NSA-Untersuchungsausschüssen beantragt.
Bei seiner Antragstellung war er davon ausgegangen, dass es sich um eine einfache Auskunft
handele und deshalb Gebühren nicht anfallen würden, da die begehrten Informationen aufgrund eines etwas früher gestellten gleichartigen IFG-Antrages eines anderen Antragstellers
bereits zusammengestellt worden seien. Der erste Antragsteller hatte aber seinen Antrag aufgrund der Höhe der zu erwartenden Gebühren zurückgenommen und die von ihm beantragten
Unterlagen daher auch nicht erhalten.
Hier war die gebührenrechtliche Frage zu klären, ob einem zweiten Antragsteller nach „Rückzieher" des ersten, die erbrachte Leistung als „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
i. S. d § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG in Rechnung gestellt werden darf.
„Individuell zurechenbar“ ist nach § 3 Abs. 2 Bundesgebührengesetz eine Leistung, die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird, die zugunsten des von der Leistung
Betroffenen erbracht wird, die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder
bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich
begründet ist.
Die vom Petenten als zweitem Antragsteller beantragte öffentliche Leistung war bisher noch
nicht erbracht worden. Sie ist dem Antragsteller in Rechnung zu stellen, zu dessen Gunsten
sie (tatsächlich) erbracht wurde. Mit dem Informationszugang hätte der Petent die gewünschten Informationen erhalten und wäre damit Begünstigter einer ihm somit auch gebührenrechtlich zurechenbaren öffentlichen Leistung geworden, mithin also nach Gebührenfestsetzung
zahlungspflichtig. Der Umstand, dass der erste Antragsteller nach Rücknahme seines Antra6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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