4.1.2 Zur Reichweite der speziellen Zugangsregelung des § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung
Eine Behörde kann den Zugang auch zu solchen Unterlagen verweigern, die erst später zum
Gegenstand eines Prüfverfahrens des Bundesrechnungshofs (BRH) geworden sind und damit
in dessen Prüfungsakten gelangt sind.
Ein Antragsteller begehrte u.a. Zugang zu einem Bericht des Auswärtigen Amtes (AA), den
dieses im Zusammenhang mit der Neuregelung der Aufwandsentschädigung für entsandte
Dienstkräfte für den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages erstellt hatte. Das AA
lehnte den Zugang unter Verweis auf die Regelung des § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung
(BHO) ab, da der Bericht zwischenzeitlich Teil eines Prüfvorgangs des BRH geworden war.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit der Bitte um Prüfung an mich. Das AA verwies
in seiner Stellungnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg (OVG) vom 27. August 2015 (OVG 12 B 35.14), wonach der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 4 BHO weit zu verstehen sei und auch die vorliegende Fallgestaltung erfasse. Nach einer Überprüfung des Sachverhalts bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Bearbeitung durch das AA nicht zu beanstanden war.
Kasten zu 4.1.2
§ 96 Abs. 4 BHO
Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger
Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt
wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die
entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.
Das OVG hat in seiner o.g. Entscheidung zunächst festgestellt, dass § 96 Abs. 4 BHO eine
vorrangige spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG darstellt, die den Zugang
zu Informationen betreffend die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs abschließend regelt
(aaO Rn. 27). Darüber hinaus hat es entschieden, dass die Vorschrift den Zugang zu den zur
Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofs und den entsprechenden Akten der geprüften Stellen auch nach Feststellung des Ergebnisses ausschließt, um
das Prüfungs- und Beratungsverfahren, namentlich den Prozess der ungehinderten Entscheidungsfindung, zu schützen. Der Schutz der „entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen“
erstrecke sich zudem auch auf diejenigen Akten der geprüften Stellen, die inhaltlich den zur
jeweiligen Prüfungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofs entsprechen, d.h.
spiegelbildlich Informationen enthalten, die auch Gegenstand der geschützten Akten des Bundesrechnungshofs sind (aaO Rn. 28). Da nach Auskunft des AA der fragliche Bericht zu den
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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