Dissens mit dem Bundesamt besteht weiterhin zur Frage der Verpflichtung des Präsidenten
des Bundesamtes in seiner „Zugleichfunktion“ als Bundeswahlleiter zur Gewährung des Informationszuganges nach dem IFG (s. dazu bereits 3. TB, Nr. 5.4.5 (S. 53). § 1 Abs. 1 S. 1
IFG eröffnet das Recht auf Informationszugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Der Bundeswahlleiter sieht sich als „Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation“ und damit nicht als „Behörde“ im Sinne des weiten Behördenbegriffes des IFG.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag hat er zweifellos eine wichtige und unverzichtbare Funktion bei der Ausführung des Grundgesetzes. Der
verfassungsrechtliche Bezug seiner Tätigkeit macht ihn jedoch nicht selbst zum Verfassungsorgan. „Er ist (neben dem Bundeswahlausschuss) ein Wahlorgan (§ 8 Abs. 1 S. 1 BWahlG)
und wird vom BMI ernannt (§ 9 Abs.1 BWahlG).“ Seine „Tätigkeit ist weder als Gesetzgebung noch als Rechtsprechung zu qualifizieren; er nimmt folglich Verwaltungsaufgaben
wahr“ (Schoch, IFG, Rn. 160 zu § 1 IFG) und ist damit funktional „Behörde“ im Sinne des
IFG. Ich würde es daher begrüßen, wenn der Bundeswahlleiter seinen Standpunkt kurzfristig
revidieren würde.

3.3 Weitere Aktivitäten
3.3.1 Zusammenarbeit der Informationsfreiheitsbeauftragten von Bund und Ländern
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland hat auch im aktuellen
Berichtszeitraum wieder Impulse zur Fortentwicklung der Informationsfreiheit gegeben.
Die IFK setzt sich aus den Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder zusammen. Das Gremium dient der Zusammenarbeit der Beauftragten und beschäftigt sich mit
aktuellen Fragen der Informationsfreiheit und gibt Impulse für eine Stärkung des Rechtes auf
Informationszugang. Der Vorsitz wechselt im Jahresturnus und lag 2016 bei meiner Kollegin
in Nordrhein-Westfalen und 2017 bei meinem Kollegen in Rheinland-Pfalz. Im Berichtszeitraum traf sich die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) insgesamt vier Mal, dabei wurden fünf Entschließungen erarbeitet.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltung des Deutschen Bundestages verpflichtet hatte, auf Antrag Zugang zu Ausarbeitungen der wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages zu gewähren, und der Bundestag im Februar 2016 unter dem Druck
zahlreicher weiterer Anträge dazu übergegangen war, die Ausarbeitungen sukzessive im Internet auch unabhängig von einer Antragstellung bereit zu stellen, appellierte die IFK am 28.
April 2016 an die Landesparlamente, es dem Deutschen Bundestag gleich zu tun (s. Anlage
3).
„Govdata“ bietet als Datenpotal für Deutschland einen einheitlichen zentralen Zugang zu
Verwaltungsdaten aus Bund, Ländern und Kommunen an. Leider beteiligen sich auch heute
noch nicht alle Länder an diesem Portal. Viele Daten, an deren Veröffentlichung großes öffentliches Interesse besteht, sind noch nicht abrufbar. Mit ihrer Entschließung vom 15. Juni
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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