zung mitunter ein Verwaltungsaufwand angesetzt, der mir recht hoch erschien. So wurde in
manchen Verfahren, in denen eine Akteneinsicht gewährt wurde, die Anwesenheit von zwei
Mitarbeitern zur Beaufsichtigung in die Gebührenbemessung mit einbezogen.
Vor diesem Hintergrund begrüße ich die Absicht des BVA, einen IFG-Leitfaden zu erstellen,
bei dessen Ausgestaltung meine Mitarbeiter beraten werden.

3.2.5 Bürgerfreundlich und serviceorientiert: Das Statistische Bundesamt
Erster Beratungs- und Kontrollbesuch beim Statistischen Bundesamt
Im November 2017 habe ich erstmals seit Inkrafttreten des IFG dem Statistischen Bundesamt
(StBA) einen Beratungs- und Kontrollbesuch abgestattet. Das StBA wendet das IFG ausgesprochen bürgerfreundlich an, entscheidet schnell und gesetzeskonform über den Informationszugang und schreckt die Antragstellerinnen und Antragsteller auch nicht durch überzogene
Gebührenprognosen bzw. -festsetzungen von der Wahrnehmung ihres Rechtes auf Informationszugang ab.
Die Bearbeitung von IFG-Anträgen erfolgt im Statistischen Bundesamt zentral durch das u.a.
auch für die Innenrevision zuständige Referat. Die Beteiligung der Fachabteilungen und deren
inhaltliche Vorarbeiten erfolgten durchweg sehr zügig, so dass die IFG-Bescheide auch zu
umfangreicheren Fragestellungen oftmals bereits wenige Tage nach Eingang des Antrages
abgesendet werden können.
Anhaltspunkte für unzureichende, bewusst zu knapp oder „ergebnisorientiert“ mit dem Ziel
einer objektiv falschen „Fehlanzeige“ angelegte Recherchen im Informationsbestand des Amtes haben sich nicht ergeben. Im Gegenteil: Das StBA erläutert und berät die Antragsteller,
welche amtlichen Kategorien oder Gruppen von Informationen für den Informationswunsch
hilfreich sein könnten und ggf. nach einer Konkretisierung und Präzisierung des Antrages
vom Amt bereitgestellt oder anderweitig bezogen werden könnten.
Eine wichtige „Schranke“ des Rechtes auf Informationszugang ist das Statistikgeheimnis. Die
von § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) geschützten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse umfassen Erklärungen, die vom Auskunftspflichtigen
oder Befragten in Erfüllung seiner statistischen Auskunftspflicht nach § 15 BStatG oder bei
einer Erhebung ohne Auskunftspflicht freiwillig abgegeben werden. Für den Schutz des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch
besteht oder herstellbar ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a.,
BVerfGE 65, 1 (49)). Dieser Schutzzweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der
Einzelangaben in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG, zu denen daher auch die mit den Einzelangaben
anderer Befragter zusammengefassten Angaben zählen, solange ein Personenbezug wieder
herstellbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, 7 C 22.15, Rn. 15 -juris).

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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