Weil er Grund zu der Annahme sieht, dass die auf neuer methodischer Grundlage gewonnenen Basisdaten der Monopolkommission weiterhin zu einer objektiv verzerrten Wahrnehmung und Bewertung von Konzentrationsphänomenen führen, hat der Kläger Verfassungsbeschwerde gegen die durch das BVerwG bestätigte Verweigerung des Informationszuganges
eingelegt. Aus seiner Sicht hat das Bundesverwaltungsgericht die grundrechtliche Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), die auch ihm als Privatgelehrtem zustehe, in ihrer Bedeutung für das Statistik- und Informationsfreiheitsrecht verkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde Anfang 2018 nicht zur Entscheidung
angenommen. Der Petent sieht auch danach seine Fragen zur Wissenschaftsfreiheit im Zusammenhang mit dem IFG als offen an.
2.2 Querschnittsthemen
2.2.1 Die Kammern und das IFG
Die Bundesrechtsanwaltskammer ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg als Behörde im Sinne des IFG eine informationspflichtige Stelle. Auch
die Bundessteuerberaterkammer erkennt ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung nunmehr
grundsätzlich an.
Bereits in meinem 5. Tätigkeitsbericht habe ich über ein Klageverfahren gegen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) berichtet (5. TB, Nr. 2.2.1). Die BRAK hatte den Informationszugang verweigert und die Auffassung vertreten, sie unterfalle als Selbstverwaltungskörperschaft nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 (Beschluss
vom 23. Mai 2017, OVG 12 N 72.16) hingegen klargestellt, dass auch für die BRAK als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Anwendungsbereich des IFG eröffnet ist.
Das Gericht sieht die Aufgaben der BRAK (z.B. die Aufstellung von Richtlinien für die Versorgungseinrichtungen von Rechtsanwälten, die Erstattung von Gutachten für die Gesetzgebung, die Förderung der beruflichen Fortbildung sowie die Unterstützung der elektronischen
Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten) zutreffend als Verwaltungsaufgaben.
Dabei macht es sich die Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages nicht
zu eigen, die BRAK sei keine Behörde des Bundes und nehme keine öffentlich-rechtlichen
Verwaltungsaufgaben wahr (BT-Drs. 18/11468, S. 10). Der Ausschuss hatte sich auf Betreiben der BRAK mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Bundesregierung aufgefordert zu
prüfen, ob die Dachorganisationen der berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften
der Freien Berufe und andere Formen der mittelbaren Staatsverwaltung, etwa Beliehene, aus
dem Anwendungsbereich des IFG nach dem Vorbild entsprechender Länderregelungen herauszunehmen seien. Eine Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des IFG halte auch ich
nicht für gerechtfertigt.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit