Nach der Entscheidung des OVG bestätigte mir gegenüber auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung. Gleichzeitig verneinte die
Kammer mit Blick auf die in ihrer Satzung geregelten Geheimhaltungsvorschriften aber weiterhin ihre Verpflichtung, umfassend Zugang gewähren zu müssen. Diese Auffassung teile ich
nicht. Das IFG kann allenfalls dann durch Satzungsrecht eingeschränkt werden, wenn die gesetzliche Befugnis zum Erlass einer Satzung einen ausdrücklichen Hinweis/eine hinreichend
präzise Ermächtigung zur Regelung von satzungsrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften
enthält. Eine solche Regelung ist im Fall der BStBK jedoch nicht gegeben. Nach § 85 Abs. 3
Steuerberatungsgesetz ist die BStBK zwar grundsätzlich dazu befugt, sich eine Satzung zu
geben, jedoch erstreckt sich diese Satzungsbefugnis nicht ausdrücklich auch auf die Möglichkeit zur Regelung von Geheimhaltungsvorschriften.
2.2.2 Das IFG verpflichtet die Behörden nicht, Informationen für den Antragsteller zu
generieren. Die Abgrenzung von der – nach dem IFG geschuldeten – Zusammenstellung
(vorhandener) Informationen ist nicht immer einfach.
Ob und inwieweit eine Behörde Informationen nach Wünschen des Antragstellers zusammenstellen muss bzw. über die gesetzliche Verpflichtung hinaus aufbereiten müsste, ist immer im
Einzelfall zu klären.
Immer wieder erreichen mich Eingaben von Petenten, die erfolglos Zugang zu Informationen
beantragt hatten, die in der gewünschten Form nicht bei der Behörde vorlagen.
Der Informationsanspruch nach dem IFG beschränkt sich grundsätzlich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst
zu generieren. Liegen die fraglichen Informationen dagegen nach z.B. Code- und TypNummern für Büromaterial strukturiert vor und bedarf es zur Bereitstellung der (Gesamt-)
Information lediglich einer „reinen Übertragungsleistung“, ändert die Notwendigkeit dieses
technischen Zwischenschrittes nichts an dem - vom IFG vorausgesetzten - Vorhandensein der
Information. „Allein die Addition gleichartiger Informationen ist keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen.“ Die Behörde beseitige in
diesen Fällen „lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis“ (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, 7 C 20/12, Rn. 37, -juris-).
Sofern aber – über eine bloße Addition oder sonstige Zusammenstellung hinaus – eine Auswertung oder Analyse notwendig ist und die begehrten Informationen damit erst generiert
werden müssten, ist dies nach dem IFG nicht mehr geschuldet.
Die Grenze zwischen Zusammenstellung und Generierung von Informationen ist im Einzelfall
nicht immer leicht zu ziehen. Bei der Bearbeitung von Eingaben, bei denen gerade diese Frage eine entscheidende Rolle spielt, bedarf es oftmals einer ausführlichen Erörterung der – in
welcher Form und Struktur auch immer – von der zuständigen Behörde vorgehaltenen Informationen.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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