Kasten Nr. 1 zu 2.1.11
„Die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG geschützten Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse umfassen Erklärungen, die vom Auskunftspflichtigen oder Befragten in Erfüllung seiner statistischen Auskunftspflicht nach § 15 BStatG oder bei Erhebung
ohne Auskunftspflicht freiwillig abgegeben werden (…). Für den Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung ist die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht
oder herstellbar ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. –
BVerfGE 65, 1, 49). Dieser Schutzzweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der
Einzelangaben in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG.
Zu den durch das Statistikgeheimnis geschützten Einzelangaben gehören daher auch die
mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefassten Einzelangaben, solange ein
Personenbezug wieder herstellbar ist.“
BVerwG Urteil vom 29. Juni 2017, 7 C 22.15, Rn 14 f. -juris-

Von einer solchen (Wieder-)Herstellbarkeit des Personenbezuges sei das Berufungsgericht –
auch für das Revisionsgericht bindend - ausgegangen.
Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Vornahme einer nachträglichen Dominanzprüfung. Das Informationsfreiheitsgesetz biete keine Rechtsgrundlage hierfür. Insbesondere ergebe sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG kein Anspruch auf eine weitere Aufbereitung der
zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemachten Vergleichsberechnungen. Die Vorschrift gehe davon aus, dass ein Informationszugang nach den materiell-rechtlichen Vorgaben
wenigstens teilweise bestehe (BVerwG, aaO, Rn 18 unter Hinweis auf das Urteil vom 17.
März 2016, 7 C 2.15 – BVerwGE 154, 231. Daran fehle es hier. Das Statistikgeheimnis
schließe einen Informationszugang zu den Vergleichsberechnungen insgesamt und nicht nur
bezogen auf einen Teil der Berechnungen aus:
Kasten Nr. 2 zu 2.1.11
„Sperrt das Fachrecht den Informationszugang und gewährt es auch keinen Anspruch auf
eine weitere Bearbeitung der Informationen, um die Sperrwirkung zu überwinden, so ist
dies auch für den Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz maßgeblich. (…)“
BVerwG, aaO, Rn 18

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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