mir zahlreiche unter Pseudonym gestellte IFG-Anträge ein. Ich habe mich dafür ausgesprochen, dass „einfache Auskünfte“ auch einem unter Pseudonym auftretenden Antragsteller
ohne Offenlegung seiner Identität und Postadresse erteilt werden müssen. Sofern ein Bescheid
mit belastendender Rechtswirkung (z.B. Teilablehnung oder Gebührenfestsetzung) zu erlassen wäre, sind (Klar-)Name und Postadresse für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe eines
solchen Verwaltungsaktes jedoch erforderlich.

2.1.11 Das Statistikgeheimnis als Grenze des Informationszuganges
Das Statistikgeheimnis „sperrt“ nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch den
Zugang zu Datenbeständen, die teils aus statistischen Erhebungen und teils aus sonstigen
Quellen stammen.
Im 4. Tätigkeitsbericht habe ich über den Versuch eines Wirtschaftswissenschaftlers berichtet,
mit Hilfe eines IFG-Antrages Informationen zu erhalten, die das Statistische Bundesamt für
die Monopolkommission zusammengestellt hatte. Die Monopolkommission erstellt alle zwei
Jahre ein Gutachten zum Stand und zur absehbaren Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland. Der Wirtschaftswissenschaftler hegte Zweifel an den Ergebnissen des
neuen Verfahrens mit Nutzung verschiedener, nicht nur statistischer Datenquellen. Sein IFGAntrag blieb letztlich erfolglos, nachdem das Statistische Bundesamt den Informationszugang
verweigert hatte, das VG Wiesbaden der Klage auf Gewährung des Informationszuganges
zwar stattgegeben, der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz die Klage
jedoch abgewiesen hatte (4. TB, 4.1.1, S. 68 f.).
Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Das BVerwG bestätigte die Berufungsentscheidung des HessVGH. Die auf „gemischter“ Datengrundlage erstellten Vergleichsberechnungen sah (auch) das BVerwG als durch das Statistikgeheimnis (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG)
geschützt an. Dieses Amtsgeheimnis sperre über § 3 Nr. 4 IFG den Informationszugang. Die
(nachgelagerte) Rechtsfrage, ob eine „Herausfilterung“ sog. „dominanter“ Einzelinformationen zur Identifizierung einzelner konzentrationsrelevanter Unternehmen vom IFG gefordert
werde, verneinte das Revisionsgericht. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes:

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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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