lichen Informationsquellen. Die Landesverfassung gewähre damit kein Recht auf Eröffnung
(weiterer) staatlicher Informationsquellen.
Kasten zu 2.1.10
„Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen
und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet; dieser ist mithin normgeprägt … Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangsöffnung entscheidet, wer
nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Die
Ausübung dieses Rechts (…) ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne der grundrechtlichen Informationsfreiheit“ (VerfGH RP, Beschluss vom 27. Oktober 2017,
VGH B 37/16, S. 7f.). Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Bereiche oder Informationen den Zugang nicht eröffne, fehle es an der allgemeinen Zugänglichkeit, die das
(Abwehr-)Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Landesverfassung
ebenso voraussetze wie die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
des Grundgesetzes (GG). Der Schutzbereich der Informationsfreiheit werde nach Auffassung des Landesverfassungsgerichtshofes auch durch die grundrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit nicht zu einem „„prinzipiellen“ grundrechtlichen Zugangsanspruch“ mit eingeschränkten Beschränkungsmöglichkeiten umgestaltet. Selbst
ein weit und über seine objektive Zielrichtung hinaus interpretiertes Demokratieprinzip zwinge nicht „zur Schaffung einer umfassenden allgemeinen Zugänglichkeit amtlicher Informationen“.
VerfGH, aaO, S. 9
Der Gesetzgeber dürfe auch die Modalitäten der Zugangsgewährung bestimmen. Hat er sie
festgelegt, werde der Schutzbereich der Informationsfreiheit auch nur insoweit eröffnet. Ausgehend von dieser Prämisse, lehnt das Gericht einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten zutreffend ab. „Von einem Antragsteller darf erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und „zu seinem Anliegen steht.“ Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Informationszugang eingeleitet werde, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden“ (VerfGH RP, aaO S. 9).
Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verbiete die gesetzliche Regelung einer solchen verfahrensrechtlichen Obliegenheit nicht, da hier kein Druck entstehe,
durch den „sich die Beschwerdeführer faktisch gezwungen sehen, ihre Identität offenzulegen.
(…) Kommen die Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nach, erweitern sie ihre bislang innegehabte Rechtsposition, weil sie dadurch – und nur dann – grundsätzlich den einfachrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen erlangen“ (VerfGH RP, aaO, S. 13).
Das IFG des Bundes enthält zurzeit keine Regelung zur Offenlegung der Identität des Antragstellers. Im Laufe des Jahres 2017 gingen bei mehreren großen Bundesbehörden und auch bei
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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