Ferner könnte auch die von der Klägerin ins Feld geführte Kombination von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG mit Art. 10 der europ��ischen Menschenrechtskonvention einen Auskunftsanspruch
nicht begründen, da die EMRK nicht „über“ dem Grundgesetz stehe, sondern nur im Range
eines (einfachen) Bundesgesetzes (VGH, aaO, Rn 49 -juris-).
Schließlich bestehe ein Anspruch auf Informationszugang auch nicht (allein) auf der Grundlage von Art. 10 EMRK. Zwar könne die staatliche Verweigerung des Informationszuganges zu
amtlichen Informationen in Einzelfällen eine Verletzung der Informationsfreiheit des Art. 10
Abs. 1 Satz 2 EMRK darstellen. Eine solche Verletzung komme aber hier nicht in Betracht,
weil sie voraussetzt, dass nach innerstaatlichem Recht „tatsächlich kein Anspruch auf Erlangung der begehrten Information besteht. Nur dann wäre zu prüfen, ob zur Vermeidung einer
Völkerrechtsverletzung Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK als Auslegungshilfe für § 1 Abs. 1 IFG
bzw Art. 5 Abs. 1 GG herangezogen oder evtl. sogar ein unmittelbar auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2
EMRK gestützter Anspruch bejaht werden müsste“ (VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn 53).
Dies sei indes von der Klägerin weder dargelegt worden noch angesichts des Auskunftsanspruches nach § 475 StPO ersichtlich.
Über das Ergebnis der inzwischen beim BVerwG eingelegten Revision werde ich im 7. TB
berichten.

2.1.10 Der Antrag auf Zugang zu Verwaltungsinformationen muss nach rheinlandpfälzischem Landesrecht die Identität des Antragstellers erkennen lassen
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH RP) sieht in der entsprechenden Regelung keine Verletzung von Grundrechten und weist eine Verfassungsbeschwerde gegen verfahrensrechtliche und materielle Zugangsregelungen des Landestransparenzgesetzes zurück.
Anders als das IFG des Bundes verlangt das Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz, dass
ein Antrag auf Informationszugang die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers
erkennen lassen muss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG). § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 LTranspG eröffnet den Informationszugang im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre zudem
nur für Informationen über die Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die
Laufzeit drittfinanzierter abgeschlossener Forschungsinteressen vorbehaltlich der nach §§ 14
bis 16 geschützten Interessen.
Die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. und ihr Projektleiter für die Plattform
„Frag den Staat.de“, legten Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes
ein. Sie sahen sich durch diese Regelungen des Landestransparenzgesetzes in ihren Grundrechten auf Informationsfreiheit (Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Landesverfassung
(RhPfVerf)) und auf informationelle Selbstbestimmung Art. 4a Abs. 1 Satz 1 RhPfVerf verletzt.
Die durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RhPfVerf garantierte Informationsfreiheit schütze
nach Auffassung des VerfGH RP (nur) den Zugang zu (bereits) eröffneten, allgemein zugäng– 40 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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