eine Neuinterpretation dieser Verfassungsnorm, deren Anwendungsbereich mit dem Informationsfreiheitsgesetz als „Widmungsakt“ eröffnet sei, mit der Folge, dass dieser (einfachgesetzlich eröffnete) Zugang zu (damit) offenen Quellen im Ergebnis auch grundrechtlich garantiert
sei (VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn 41 –juris).
Kasten Nr. 2 zu 2.1.9
Art. 5 Abs. 1 GG
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Auch aus der verfassungsrechtlichen Garantie der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
ergebe sich hier kein Auskunftsanspruch für die Klägerin, da diese ausweislich ihrer Vereinssatzung „auf die Informationsfreiheit fixiert“ sei und Bezüge zum Pressewesen nicht erkennbar seien, so dass die Klägerin weder vom sachlichen noch personellen Schutzbereich des
Grundrechtes auf Pressefreiheit erfasst werde (aaO, Rn 46 –juris-).
Kasten Nr. 3, zu 2.1.9
Art. 10 EMRK
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie
kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der
Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur
Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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