Der von der Klägerin primär geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach dem
IFG richtet sich gegen die „Behörden des Bundes“ und „sonstige Bundesorgane und –
Einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“ (§ 1 Abs.
1 S. 1 und 2 IFG).
Die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften fungieren primär als Organe der
Rechtspflege. Sie nehmen aber auch Aufgaben außerhalb dieses Bereiches wahr.
Kasten Nr. 1 zu 2.1.9
„Für die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes kommt es nach dem zu §
1 Abs. 1 IFG maßgeblichen funktionellen Behördenbegriff darauf an, ob die Staatsanwaltschaft bzw. Bundesanwaltschaft im konkreten Fall „klassische“ Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne ausgeübt hat (dann gilt § 1 Ab. 1 IFG) oder ob sie als
„Organ der Rechtspflege“ agiert hat (dann ist § 1 Abs. 1 IFG nicht anwendbar).
Dasselbe gilt für Aufsichtsmaßnahmen des Justizministers. Ergeht eine Weisung
beispielsweise zu einem Ermittlungsverfahren oder zu einem Strafverfahren, dient
eine solche Weisung materiell der Strafrechtspflege und wird daher vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfasst“
VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. Mai 2017 (10 S 1478/16, Rn 29
-juris-) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG MecklenburgVorpommern
Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang, den der VGH zutreffend mit der Führung
des Ermittlungsverfahrens und damit der Strafrechtspflege sieht.
Damit war (bereits) der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet. Die Frage der Spezialität
der (strafprozessualen) Informationszugangsregelung nach § 475 StPO als vorrangiger Regelung i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG stellte sich dem VGH Baden-Württemberg also nicht. Der
5. Strafsenat des BGH hatte dies in der (wohl ersten höchstrichterlichen) Entscheidung zum
IFG noch anders gesehen und sah die Weiche erst auf der nächsten Prüfungsstufe bei der Prüfung des Anwendungsvorranges (§ 1 Abs. 3 IFG) in Richtung StPO gestellt (Beschluss vom
05. April 2006, 5 StR 589/05, Rn 2 -juris-).
Da über den klageweise geltend gemachten Anspruch auf die Auskunft nach § 475 StPO nicht
die Verwaltungs-, sondern die ordentlichen Gerichte entscheiden, war der vom Antragsteller
und Kläger angerufene Verwaltungsgerichtshof für die Sachentscheidung insoweit nicht zuständig.
Der VGH sah auch keine (unmittelbar) verfassungsrechtliche Grundlage für den streitigen
Anspruch auf Informationszugang. Zwar habe jeder das Recht, sich aus „allgemein zugänglichen Quellen“ zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG). Einen grundrechtlichen Anspruch auf Eröffnung des Zuganges zu amtlichen Informationen lehne die (noch) herrschende
Meinung ab, weil Behördenakten keine „allgemein zugänglichen Quellen“ iSd Art. 5 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 GG seien (VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn 40 –juris). Die Klägerin vertrete
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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