Kasten zu 2.1.8
„Der "Wettbewerb" für die Beigeladene als sog. „natürlicher Monopolistin“ wird nur
durch die Entscheidungen der Bundesnetzagentur als ein „als-ob-Wettbewerb" gestaltet,
mithin simuliert, um eine regulatorische Entscheidungsgrundlage zu bilden. Dass, wie in
der mündlichen Verhandlung seitens der Bundesnetzagentur vorgetragen, für diese regulatorische Entscheidung eine Kenntnis von „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" der
Beigeladenen durch andere Stromnetzbetreiber ausgeschlossen sein sollte, ist nicht der
Schutzweck des Art. 12 Abs. 1 GG.“
VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016, 13 K 5017/13, Rn. 77 -juris-
Aus der Mehrerlösabschöpfung sei laut Feststellung des Gerichts eine Ableitung von Unternehmenskennzahlen nicht möglich. Auch (in einzelnen Jahren konkret erzielte) Stromverteilnetzumsätze könnten aus der Mehrerlösabschöpfung nicht rückgeschlossen werden, weil die
hier in den drei Jahren 2010-2012 erfolgte (nachgelagerte) Mehrerlösabschöpfung aus zu hohen Einnahmen der Jahre 2005 und 2006 basiere. Die maßgebliche Erwerbsperiode liege über
vier Jahre zurück, was die Darlegungslast bezüglich eines vorhandenen (aktuellen) Betriebsund Geschäftsgeheimnisses deutliche steigere. Den annuitätisch verteilten Betrag der Mehrerlösabschöpfung sah das VG Köln daher nicht als schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis i.S.d. §
6 Abs. 2 IFG an.
2.1.9 Informationszugang im Strafverfahren
Der Generalbundesanwalt ist im Kontext eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht
zur Erteilung von Auskünften nach dem IFG verpflichtet.
Die „Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit“ beantragte im Sommer 2015 beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) die Übermittlung des Schriftverkehrs zwischen seiner Behörde und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV), der im Zusammenhang mit einem eingestellten Ermittlungsverfahren des GBA gegen Mitarbeiter der Organisation „NETZPOLITIK.ORG“ angefallen war. Ferner begehrte die
Antragstellerin Übermittlung von Kopien aller Gutachten, die das Bundesamt für Verfassungsschutz und der GBA in diesem Zusammenhang gefertigt hatten.
Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah hier weder einen Anspruch nach dem
IFG des Bundes noch nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auch nicht nach Art. 10 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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