lich entstandener Personal(kosten)aufwand von z.B. 500 Euro in einem Fall der „obersten“
Fallgruppe „quasi automatisch eins zu eins“ bei der Gebührenbemessung anzusetzen ist. Die
Gebühren sind vielmehr „auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden
kann“, wie § 10 Abs. 2 IFG gebietet. Der jeweilige Gebührenrahmen ist also nicht als Zeitgebühr zu verstehen, bei dem der obere Gebührenrand lediglich eine Kappungsgrenze darstellt.
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren vielmehr einzelfallbezogen und ermessensfehlerfrei festzusetzen.
Die Behörden sind verpflichtet, dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zu genügen und
„nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen
Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigen wolle(n)“ (OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017, OVG 12 B 11.16, Rn 3 – juris).
2.1.8 Kein Rückschluss auf Unternehmenskennzahlen möglich!
Der Betrag der Mehrerlösabschöpfung eines Stromnetzbetreibers ist laut Verwaltungsgericht
Köln kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.
Aufgrund der hohen Ersterschließungskosten für den Aufbau einer flächendeckenden Infrastruktur für (weitere) Stromnetze entsteht kein „echter“ Wettbewerb zwischen etablierten
Netzbetreibern und neuen Anbietern. Um einer Ausnutzung quasi-monopolartiger Positionen
einzelner Netzbetreiber vorzubeugen, werden durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) verbindliche Erlösobergrenzen für einzelne Stromnetze festgelegt. „Mehrerlöse“, die einzelne
Netzbetreiber letztlich aufgrund ihres natürlichen Monopols erwirtschaften, werden abgeschöpft (s. § 34 EnWG). Bei der Mehrerlösabschöpfung werden mit der nachträglichen Genehmigung der Netzentgelte die zu viel vereinnahmten Entgelte auf Folgejahre (hier 20102012) verteilt und die für diese (Folge)Zeiträume genehmigten Erlöse anteilig um den Betrag
der Mehrerlösabschöpfung gemindert.
Ein Petent hatte bei der BNetzA Zugang zu Informationen über die sog. Erlösobergrenzen,
deren Anpassung sowie über die Mehrerlösabschöpfung für die Jahre 2010 bis 2012 bei einem
Stromnetzbetreiber beantragt. Der Informationszugang zur Mehrerlösabschöpfung wurde dem
Antragsteller nicht gewährt, da die BNetzA diese Informationen als durch § 6 Satz 2 IFG geschützte Geschäftsgeheimnisse des Stromnetzbetreibers ansah, die deshalb nicht ohne Einwilligung des Inhabers zugänglich gemacht werden dürften. Eine Einwilligung lag hier nicht vor,
so dass die BNetzA den Informationszugang verweigerte.
Das VG Köln sah hier dagegen keine unmittelbar erkennbaren oder jedenfalls rückschließbaren schutzwürdigen geschäftlichen Informationen.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit