BVerwG (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, 7 C 24/15, -juris) Bestand hat, scheint zumindest fraglich. Das BVerwG hatte zum insoweit vergleichbaren Personalaktenrecht der Beamten entschieden, dass der absolute Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 2 IFG
durch fachrechtliche Bestimmungen gerade nicht eingeschränkt werde. Wegen des Tods des
Betroffenen ist jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung des BVerwG im vorgenannten Verfahren aber auch im Übrigen übertragbar ist, so dass im Ergebnis auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung insoweit dennoch Zugang zu den begehrten Informationen
zu gewähren wäre.
Die von Seiten des BMVg behaupteten Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 lit. b) und Nr. 4 IFG
sieht das Gericht als nicht hinreichend begründet an. Auch den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1
lit. g) IFG sieht das OVG nicht als einschlägig gegeben, da ein parlamentarisches Untersuchungsverfahren nicht in dessen Schutzbereich falle. Schließlich gelangt das Gericht zur Feststellung, dass es für eine Entscheidung keiner Einleitung eines sogenannten in-cameraVerfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO bedurfte.
Das OVG stellt damit klar, dass zunächst das Hauptsachegericht dazu verpflichtet ist, durch
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu einer Sachverhaltsklärung zu gelangen, auch ohne
ggf. den konkreten Akteninhalt zu kennen. Dies erhöht die Anforderungen an die Begründungspflicht der Behörden, da sie möglichst detailliert die Gründe für den geltend gemachten
Ausschlussgrund darzulegen haben, ohne jedoch die schutzwürdigen Informationen selbst
aufzudecken.
2.1.7 Gar nicht so einfach: Die Feinheiten der Gebührenbemessung für den
Informationszugang
Die Gebührenbemessung für die Abgeltung des Personalaufwandes bei der Bearbeitung von
IFG-Anträgen darf nicht „nach Schema F“ erfolgen!
Das Informationsfreiheitsgesetz erlaubt und fordert die Festsetzung von Gebühren, mit denen
der Personalaufwand für die Bereitstellung der begehrten Informationen abgegolten wird.
Gebührenfrei bleibt die „Erteilung einfacher Auskünfte“ (§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG). Was „einfache Auskünfte“ sind, wird zwar im Gesetz und auch in der Informationsgebührenverordnung nicht definiert. In der Praxis wird allgemein eine (untere) Schwelle der Gebührenpflicht
bei einer Bearbeitungsdauer von 30 Minuten angenommen. Bei der Gebührenfestsetzung ist
zu beachten, dass nicht alle behördlichen Aktivitäten und jeglicher Personalaufwand zu berücksichtigen sind. So dürfen z.B. Kosten, die bei unrichtiger Sachbearbeitung seitens der
informationspflichtigen Stelle verursacht sind, nicht in die Berechnung des Gesamtaufwandes
als Ausgangsgröße für die Bestimmung des erstattungsfähigen Aufwandes einfließen. Sofern
und soweit ein IFG-Antrag abgelehnt wird, sind die im Zusammenhang mit der Ablehnung
entstandenen Aufwendungen nicht erstattungsfähig.
Nach oben ist der Gebührenrahmen auch für sehr umfangreiche IFG-Anträge je nach Fallgruppe bei 125, 250 bzw. 500 Euro „gedeckelt“. Dies bedeutet indes nicht, dass ein tatsäch6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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