Kasten zu 2.1.6
„Gleichwohl entfalten § 29 Abs. 3 Satz 9 SG und § 9 Abs. 1 Satz 1 WDO hinsichtlich der
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes keine Sperrwirkung…
…Diese Bestimmungen haben keinen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand. Zum einen sind sie im
Unterschied zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht als grundsätzlich voraussetzungslose Jedermann-Rechte konzipiert. Zum anderen vollzieht sich nach der Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes der Schutz von in Personal- und Disziplinarakten enthaltenen personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstverhältnis
stehen, nicht schon auf der vorgelagerten Ebene des § 1 Abs. 3 IFG, sondern erst im
Rahmen des Ausschlusstatbestands des § 5 Abs. 2 IFG. Dieser entzieht Personalakten
ebenso wie Akten aus Disziplinarverfahren gegen (frühere) Soldaten grundsätzlich in
abwägungsresistenter Weise einem Informationszugang, soweit keine Einwilligung des
Betroffenen vorliegt. § 5 Abs. 2 IFG inkorporiert mithin, wie im Einzelnen unter 2. b)
und c) ausgeführt werden wird, den - soldatenrechtlich durch § 29 Abs. 3 Satz 9 SG und §
9 Abs. 1 Satz 1 WDO - vorgegebenen und austarierten Vertraulichkeitsschutz…
…Demgemäß ist erst anhand der Durchbrechungen der grundsätzlichen Vertraulichkeit
der Personal- bzw. Disziplinarakte im Ausnahmefall, wie sie in § 29 Abs. 3 Satz 9 SG, §
9 Abs. 1 Satz 1 WDO vorgesehen und ausgestaltet sind, zu untersuchen, ob im konkreten
Einzelfall ein spezifisches Informationsinteresse den an sich eingreifenden Vertraulichkeitsschutz des § 5 Abs. 2 IFG einzuschränken vermag.“
OVG NRW, Urteil vom 05. Mai 2017, 15 A 1578/15, Rn 65ff. juris

Soweit es sich um Unterlagen beim BMVg handelt, die ursprünglich vom Militärischen Abschirmdienst stammen, hat das OVG einen Anspruch auf Informationszugang aufgrund des
Ausschlusstatbestands des § 3 Nr. 8 IFG verneint. In Anlehnung an die Entscheidung des
BVerwG vom 25. Februar 2016 (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016, 7 C 18/14, -juris-)
stellt es fest, dass auch solche Akten diesem Ausschlusstatbestand unterfallen, die sich bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde befinden.
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 1 und Abs. 2
IFG hinsichtlich der Personalakten nicht einschlägig sind.
Das Gericht geht davon aus, dass der Schutzbereich des § 5 Abs. 2 IFG nur so weit reicht, als
auch spezialgesetzliche Regelungen keinen irgendwie gearteten Zugang ermöglichen. Somit
prüft das Gericht den Schutz besonderer Daten lediglich anhand der Regelung des § 5 Abs. 1
Satz 1 IFG. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Güterabwägung
gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass das Grundrecht auf Pressefreiheit in besonderer
Weise zu berücksichtigen ist und somit die Abwägung zugunsten des Journalisten ausgehen
musste. Inwieweit diese Auffassung vor dem Hintergrund der jüngeren Entscheidung des
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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