werden könnten, sei in beiden Instanzen nicht dargelegt worden. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Über die Entscheidung des BVerwG werde ich im nächsten TB berichten.
Der Kläger hatte ferner die Übermittlung der Teilnehmerliste der Kabinettsitzung beantragt.
Insoweit hatte das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, da es insoweit keine durchgreifenden Gründe für eine Geheimhaltung sah und sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus
der Geschäftsordnung der Bundesregierung ergebe. Da aber noch kein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt worden war und die Teilnehmer der Sitzung nicht als (weitgehend
„transparenzpflichtige“) „Bearbeiter“ im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG anzusehen sind, müssen sie
vor einer erneuten Bescheidung zunächst im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens angehört werden.

2.1.6 Akten zum mutmaßlichen Terroristen Uwe Mundlos waren herauszugeben
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Bundesministerium der Verteidigung dazu verpflichtet, dort vorhandene Unterlagen zum mutmaßlichen Terroristen Uwe Mundlos nach dem
IFG herauszugeben.
Ein Journalist begehrte Zugang zu den im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vorhandenen Unterlagen zum mutmaßlichen Terroristen Uwe Mundlos. Das BMVg lehnte den
Antrag weit überwiegend ab. Es machte insbesondere geltend, dass ein Zugang im Hinblick
auf das parlamentarische Untersuchungsverfahren des NSA-Untersuchungsausschusses nach
§ 3 Nr. 1 lit. g) IFG und im Übrigen wegen der Einstufung als Verschlusssache nach § 3 Nr. 4
IFG bzw. der Herkunft der Unterlagen aus dem Militärischen Abschirmdienst nach § 3 Nr. 8
IFG ausgeschlossen sei. Im Widerspruchsverfahren machte das BMVg darüber hinaus den
Ausschlussgrund des § 5 IFG geltend, da es sich bei den begehrten Unterlagen teilweise um
Personalakten handele. Nach erfolgloser Klage gab das Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen in der Berufungsinstanz der Klage weitgehend statt und verpflichtete das BMVg
zur Herausgabe von Unterlagen.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass das IFG anwendbar ist und andere Vorschriften, insbesondere des Personalakten- und Disziplinarrechts, keine dessen Anwendungsbereich ausschließende Spezialregelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG darstellen. Hierzu führt es aus:

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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