Kasten Nr. 2 zu 2.1.5
„Auch nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses sind Fälle möglich, in
denen die Regierung nicht verpflichtet ist, geheim zu haltende Tatsachen aus dem
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbständigen Funktion beeinträchtigen. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Wege der gegenläufigen Belange feststellen. (…) Dabei gilt, dass Informationen aus dem Bereich der
Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie
der gubernativen Entscheidung stehen. Den Erörterungen im Kabinett kommt danach
eine besonders hohe Schutzwürdigkeit zu.“
Vom OVG aaO (Rn 29) zitierter Beschluss des BVerfG vom 13. Oktober 2016, 2 BvE
2/15, Rn 119 -juris-

Dieser Schutz der Regierungstätigkeit müsse sich auch gegenüber einfachgesetzlichen (also
nicht durch Verfassungsrecht gewährten) Auskunftsansprüchen Dritter wie hier dem IFG
„durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen
wird und ins Leere geht“ (OVG aaO, Rn 30). Auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit.b
IFG unterliege keiner festen zeitlichen Grenze und könne einer Offenlegung von Beratungsinterna auch nach Abschluss des laufenden Verfahrens entgegenstehen, wobei sich die Fortdauer des Vertraulichkeitsschutzes nach den konkreten Umständen des Einzelfalles richte (so das
OVG aaO unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des BVerwG aus dem Jahre 2011).
Demgegenüber erweise sich das Informationsinteresse des Klägers „nicht als derart gewichtig,
dass es den Eingriff in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung erfordert“
(aaO, Rn 32). Das OVG gewichtet das Informationsinteresse des Klägers hier „mit Seitenblick“ auf das parlamentarische Informations- und Kontrollrecht, das – anders als der Anspruch des Klägers nach dem IFG – sogar verfassungsrechtlich begründet ist, die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung bei der Gesetzgebung aber gleichwohl nicht bereits „am
Kabinettstisch“, sondern erst „nachgelagert“ nach dem Kabinettsbeschluss eines Gesetzesentwurfes im Bundestag erfolge. Verkürzt zusammengefasst: Wenn sogar das verfassungsrechtliche Informationsrecht des Parlamentes hier nicht in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hineinreiche, gelte dies (erst recht) für die Wahrnehmung des einfachgesetzlichen Informationsrechtes nach dem IFG, auch wenn dieses Recht durch einen Journalisten
geltend gemacht wird.
Ein überwiegendes Informationsinteresse ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit
Blick auf verwandtschaftliche Verbindungen eines damaligen Staatsministers im Bundeskanzleramt und einem Cheflobbyisten hier zu „mögliche(n) sachfremde(n) Einflüsse(n) auf die
Regierungsentscheidung“ recherchieren wollte. Inwieweit konkrete Anhaltspunkte für eine
„gewisse Einflussnahme“ bestünden und mit Hilfe des Verlaufsprotokolles auch verifiziert
– 32 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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