2.1.5 Das Bundeskabinett und das IFG
Kein Informationszugang zu Verlaufsprotokollen von Beratungen des Kabinetts.
Ein Journalist hatte erfolglos Zugang zu dem Kurzprotokoll einer Kabinettsitzung begehrt.
Ein Informationszugang wurde nur ausschnittweise durch Übersendung des Beratungsergebnisses zu dem für das Recherchethema des Journalisten relevanten Tagesordnungspunkt gewährt. Soweit das Protokoll den Verlauf der Kabinettsitzung wiedergibt, wurde der Informationszugang unter Hinweis auf den notwendigen Schutz der Beratungen von Bundesbehörden
(§ 3 Nr. 3 lit. b IFG) und den Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt.
Die verwaltungsgerichtliche Klage des Journalisten blieb insoweit in erster und zweiter Instanz erfolglos. Im vorliegenden Fall stehe dem Informationszugang nach Abschluss der Beratungen zu dem im Kabinett erörterten Gesetzgebungsverfahren zwar nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung, dafür aber die Freiheit und Offenheit der Willensbildung
innerhalb der Regierung entgegen.
Kasten Nr. 1 zu 2.1.5
„Bezieht sich der begehrte Informationszugang – wie hier – auf einen abgeschlossenen
Vorgang, fällt als funktioneller Belang nicht mehr die Entscheidungsautonomie der
Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb
der Regierung ins Gewicht.“
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Mai 2017, OVG 12 B 5.16, Rn 28
Das OVG stützt seine Entscheidung auf die Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz, die das
BVerfG zur Reichweite des verfassungsrechtlich begründeten Informationsrechtes des Bundestages gegenüber der Bundesregierung geprägt hat:
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
– 31 –